Landesverweisung auch bei versuchter Katalogtat
Das Obergericht des Kantons Aargau hat entschieden, dass die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auch bei bloss versuchten Katalogstraftaten anzuordnen ist.
Dieser Auffassung ist mit Verweis auf die Botschaft auch das Bundesgericht (BGE 6B_1379/2017 vom 25.04.2018, Publikation in der AS vorgesehen):
Dass der Versuch in Art. 66a Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht entscheidend. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) vom 26. Juni 2013 (BBl 2013 5975) ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Landesverweisung entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter greife, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen ausgesprochen werden müsse sowie unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben sei und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfalle (BBl 2013 6020 f.). Dass sich die Erläuterung hinsichtlich des Versuchs einer Katalogtat an dieser Stelle auf Fälle bezieht, in denen die im Gesetzesentwurf ursprünglich vorgesehene Mindeststrafgrenze erreicht wird, steht der vorinstanzlichen Auffassung nicht entgegen. Indem der Gesetzgeber die fragliche Mindeststrafgrenze nicht ins Gesetz übernahm, brachte er klar zum Ausdruck, dass er im Vergleich zum Entwurf eine Verschärfung der Bestimmung beabsichtigte. Deshalb ist davon auszugehen, dass er den Versuch auch nach der Eliminierung einer erforderlichen Mindeststrafe von Art. 66a StGB erfasst haben wollte (E. 1.4.1).