Landesverweisung begründet Fluchtgefahr

In der Schweiz kann sogar die drohende Gefahr, des Landes verwiesen zu werden, Fluchtgefahr begründen. Der zuständige Haftrichter hätte das aber wenigstens so begründen müssen, dass es einer Überprüfung durch das Bundesgericht überhaupt zugänglich gewesen wäre. Bereits daran ist er gescheitert und – so macht man das in der Schweiz – darf bzw. muss nun nachbessern (BGer 1B_474/2022 vom 29.09.2022).

Die angefochtene Verfügung enthält weder Angaben zur Prozessgeschichte, namentlich den Begehren des Beschwerdeführers, noch zum rechtserheblichen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht umfasst die Begründung der angefochtenen Verfügung knapp eine halbe Seite und enthält weder Verweise auf Gesetzesartikel noch Angaben zu den Vorbringen des Beschwerdeführers – geschweige denn eine Auseinandersetzung mit Letzteren. Im Zusammenhang mit den von ihr bejahten besonderen Haftgründen hat sie die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sodann nur unzureichend geprüft: Bezüglich der Fluchtgefahr fand keine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des betreffenden Falles, namentlich den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers, statt (vgl. E. 2.1 hiervor). Betreffend die Wiederholungsgefahr wurde sodann einzig das Vortatenerfordernis erwähnt, wogegen etwa Ausführungen zur Rückfallprognose, insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem von der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung genannten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. November 2019, fehlen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die angefochtene Verfügung genügt damit den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich).

Das Bundesgericht weist zur neuen Beurteilung zurück:

Genügt ein Entscheid wie vorliegend den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (E. 3.3)..