Landesverweisung: Härtefall zu Unrecht verneint
Das Bundesgericht wirft dem Obergericht BE im Zusammenhang mit der Anordnung einer Landesverweisung die Verletzung von Bundesrecht vor (BGer 6B_1050/2022 vom 12.06.2024, Fünferbesetzung). Das Obergericht hätte einen schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB nicht verneinen und damit nicht auf eine Interessenabwägung verzichten dürfen:
Der Beschwerdeführer hat mit seinen 14 Jahren Aufenthaltsdauer einen grossen und wichtigen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, hier die obligatorische Schulzeit absolviert und sich grösstenteils – mitunter auch sprachlich – gut integriert. Er befindet sich im Alter von 21 Jahren in (Erst-) Ausbildung, ist entsprechend finanziell (noch) von seinen Eltern abhängig und lebt mit ihnen als junger Erwachsener in einem gemeinsamen Haushalt (E. 1.5.6).
Das Obergericht wird nun die Interessenabwägung durchführen müssen. Wie es entscheiden wird, ist offen.