Landesverweisung: Schweiz verletzt Art. 8 EMRK
Der EGMR verurteilt die Schweiz in einem Mehrheitsentscheid wegen Verletzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. (EGMR 52232/20 vom 17.09.2020, P.J. AND R.J. v. SWITZERLAND). Anlass zur Beschwerde hatte das Urteil BGer 6B_191/2020 vom 17.06.2021 gegeben, das nun wohl revidiert werden muss.
Der Gerichtshof beanstandet die ungenügende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen sowie die Verhältnismässigkeitsprüfung. Er gewichtet insbesondere die Legalprognose stärker als die schweizerische Gerichtspraxis. Der Entscheid könnte dazu führen, dass bei bedingten Strafen eine Landesverweisung kaum mehr möglich ist, zumal bedingte Strafen eine günstige Legalprognose voraussetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB; im konkreten Fall lautete die Strafe auf 20 Monate bedingt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG). Damit würde die Rechtsprechung zum Landesverweise kohärenter. Vermutlich werden aber dann einfach keine bedingten Strafen mehr ausgesprochen, wenn ein Landesverweis beantragt ist. Die Schweiz weiss sich ja immer zu helfen.
Nicht klar wird, ob das Verhalten des Verurteilten zwischen Berufungs-und Bundesgerichtsentscheid noch berücksichtigt werden muss. Das würde das Novenrecht nach BGG neu definieren.
So sollte es auch sein. Eine gute Entscheidung des EGMR. Als Ausländer mit B-Bewilligung begrüsse ich diesen Entscheid. Auch mir wurde seitens der Polizei die Ausschaffung angedroht (Lachanfall).
Die Schweiz (Regierung etc.) sollte einfach ehrlich sein und zugeben, dass die “da oben” ein demografisches Problem haben und es durch Immigration lösen, anstatt die Familienplanung der Schweizer Bevölkerung zu fördern. Für die “da oben” gibt es dieses demografische Problem nicht mehr, denn sie haben es durch Zuwanderung bereits gelöst.
Aber bitte nur junge und gesunde (arbeitsfähige) Ausländer, jedoch bloss nicht wählen lassen oder in Schlüsselpositionen bringen – das bleibt den edlen Schweizern vorbehalten.
Echte Geschichte: Ein Mann mit B-Bewilligung (Aufenthaltsrecht durch Erwerbstätigkeit), 52 Jahre alt, verunfallt während der Arbeit und wird zum Krüppel, nachdem er 30 Jahre in der Schweiz gearbeitet hat. Die SUVA zahlt nichts. Nach einem Jahr wird er ausgeschafft, weil seine B-Bewilligung nur für ein Jahr verlängert wird und ohne Erwerbstätigkeit kein Aufenthaltsrecht besteht. Die Schweiz hat seine besten Jahre genutzt, und als er nach dem Unfall behindert war, musste er gehen.
Vermutlich werden aber dann einfach keine bedingten Strafen mehr ausgesprochen, wenn ein Landesverweis beantragt ist. Die Schweiz weiss sich ja immer zu helfen.
Das nenne wir dann Rechstaatlich, wir biegen es so him das wir das gewünschte Resultat erreichen, egal was höhere Gerichte sagen, es werden als Umgehungstatbestände geschaffen, Gerichtsverfahren verkommen am Schluss zu Beschäftigungsprogramm für einen riesigen Kostenapperat aber ohne jemals fairen Chancen.