Landesverweisung und Härtefall
In einem neuen Grundsatzentscheid befasst sich das Bundesgericht mit der Auslegung von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach bei der Landesverweisung der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind (BGE 6B_690/2019 vom 04.12.2919, Publikation in der AS vorgesehen).
Die Lösung des Bundesgerichts läuft – wohl zu recht – auf eine Einzelfallbeurteilung hinaus, die nicht ohne Rechtsunsicherheiten bleibt:
Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.) vorzunehmen. Der besondere n Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist (1. kumulative Voraussetzung; vgl. E. 3.4.2). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative Voraussetzung) ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (E. 3.4.4).
S.a. die Medienmitteilung, die den Entscheid zusammenfasst.