Landesverweisung und Mitwirkungspflicht

Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht beanstandet, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Anordnung der Landesverweisung (Art. 66a StGB) den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt. Das Bundesgericht folgt dieser Kritik nicht (BGer 6B_988/2023 vom 50.07.2024) und verweist auf seine nicht in der AS publizierte Rechtsprechung:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, geht seine Rüge fehl. Ihn trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen (vgl. oben E. 1.8.1), trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Dabei reicht nicht aus, pauschal geltend zu machen, die Vorinstanz hätte die Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Landesverweisung nicht genüglich abgeklärt, ohne dabei aber diejenigen Umstände begründet vorzubringen, die in seiner konkreten Situation eine Gefährdungslage begründen würden. Lediglich zu bemängeln, seine Flüchtlingseigenschaft, respektive diejenige seiner Eltern, werde nicht berücksichtigt, ebenso wenig (E. 1.8.3, Hervorhebungen durch mich). 

Ist das wirklich richtig und wenn ja, wieso?