Langjährige Freiheitsstrafe auf wackliger Grundlage

Das Obergericht des Kantons Aargau hat einen Mann wegen versuchter vorsätzlichen Tötung, Raufhandels und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren verurteilt.

Das Bundesgericht kassiert das Urteil und wirft der Vorinstanz (einmal mehr) vor, sie habe den Sachverhalt nicht eindeutig festgestellt (BGer 6B_661/2014 vom 13.01.2015).

Die Vorinstanz geht einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer als erster mit dem Messer auf B. zuging. Andererseits verweist sie auf das erstinstanzliche Urteil, wonach es sich nicht mehr feststellen lasse, wer als erster auf den anderen losging. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist unklar. […]. Dazu, ob die Abwehr nach den gesamten Umständen angemessen war, oder ob der Beschwerdeführer die Grenzen der Notwehr überschritt, äussert sich die Vorinstanz nicht. […]. Das angefochtene Urteil ist nicht ausreichend begründet (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt eindeutig feststellt und demnach würdigt, ob die B. zugefügte Verletzung durch Notwehr gerechtfertigt (Art. 15 StGB) bzw. entschuldigt (Art. 16 Abs. 1 StGB) ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 5.3).

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht des Kantons Aargau im Ergebnis nichts weniger als Justizpfusch vor. Wer gestützt auf einen unklaren Sachverhalt verurteilt, missachtet so ziemlich jeden Grundsatz des Strafrechts. Das kann ja mal vorkommen, selbst bei Profirichtern. Wer aber die bundesgerichtliche Rechtsprechung in den Fällen aus dem Kanton Aargau analysiert kommt nicht umhin zu fragen, wie lange das ohne Konsequenzen weitergehen soll.