Lästige Haftprüfungsverfahren
Das Bundesgericht kassiert einen Haftverlängerungsentscheid, der den Antrag der Staatsanwaltschaft (Verlängerung um zwei Monate) um das dreifache überschreitet, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zu haben, sich dazu zu äussern (BGer 1B_80/2010 vom 06.04.2010):
Nachdem die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung um längstens zwei Monate beantragt hatte, musste der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass die Vorinstanz dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht folgen und die Haftfrist (nochmals) um sechs Monate (und damit um das Dreifache der beantragten Zeitdauer) verlängern würde. Dies umso weniger, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht hatte, dass er “in Kürze” mit der Appellationsverhandlung rechne bzw. mit einer Haftfortdauer nur einverstanden sei, “sofern die Verhandlung noch im ersten Halbjahr 2010 stattfindet”. Wenn das haftprüfende Gericht die Möglichkeit in Aussicht nimmt, zuungunsten der inhaftierten Person vom Haftverlängerungsantrag (massiv) abzuweichen, hat es ihr grundsätzlich die Gelegenheit einzuräumen, sich vor dem Haftverlängerungsentscheid dazu zu äussern (E. 5).
Im Übrigen erwies sich der angefochtene Entscheid auch noch als ungenügend motiviert:
Zwar wird zu ihrer Begründung auf eine frühere haftrichterliche Verfügung vom 11. September 2009 verwiesen. Dort wird aber nicht dargelegt, weshalb die Weiterdauer der Sicherheitshaft vom 11. März bis (vorläufig längstens) 11. September 2010 verhältnismässig erscheine. Die genannte Verfügung äussert sich nicht zu den haftrelevanten prozessualen Vorgängen seit dem 11. September 2009. Dies gilt insbesondere für die Frage, inwiefern es vor Art. 31 Abs. 3 BV standhält, wenn die Vorinstanz am 11. März 2010 einerseits die Haftfortdauer “bis zur zweitinstanzlichen Verhandlung, maximal um sechs Monate” bewilligt, anderseits erwägt, es könnten “mit Bezug auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine terminlichen Zusagen gemacht werden”, der “Wunsch des Appellanten auf eine Durchführung im ersten Halbjahr 2010” werde “zur Kenntnis genommen”. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Noven können in diesem Zusammenhang nicht gehört werden. Ebenso wenig erläutert die Vorinstanz, weshalb der vorliegende Haftfall nach wie vor als besonderer Fall im Sinne von § 85 Abs. 1 StPO/BL anzusehen sei, der eine (weitere) Haftverlängerung um sechs Monate rechtfertige. Im Übrigen erscheint auch die summarische Begründung, inwiefern die bisherige Haftdauer (von mehr als einem Jahr) verhältnismässig erscheine, im Lichte der dargelegten Rechtsprechung auffällig knapp (E. 5).
Einfach nur lästig, diese immer wiederkehrenden Haftprüfungen!