Lästige Umweltschützer

Das Bundesgericht  (6B_320/2007 vom 16.11.2007) kassiert die Verurteilung einer Frau wegen mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 StGB). Die Beschwerdeführerin

stellte vom 9. Januar bis zum 8. Februar 2004 zusammen mit ihrem Ehemann mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute A. her, um diese auf deren in ihren Augen umweltschädliches und störendes Heizen mit ihrer Holzfeuerungsanlage aufmerksam zu machen und sie von einer weiteren Inbetriebnahme der vom Amt für Natur und Umwelt für gesetzeskonform befundenen Holzheizung abzuhalten.

Der Entscheid des Bundesgerichts enthält eine wertvolle Darstellung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Tatbestandsvariante der “anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit” in Art. 181 StGB. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz dieses Element zu wenig restriktiv angewendet:

Doch setzt der Tatbestand [der Nötigung] voraus, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hiefür nicht (BGE 129 IV 262 E. 2.4). Auch wenn die von der Beschwerdeführerin ausgehenden Telefonanrufe jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt eine erhebliche Belästigung darstellen, entfalten sie für sich allein nicht eine derartige Zwangswirkung, die dem in der gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich erwähnten Mittel der Anwendung von Gewalt gleichkäme. Es lässt sich auch nicht eine geradezu zwanghafte Verfolgung der Nachbarn erkennen, der eine massive Drohung vorausgegangen wäre (vgl. BGE 129 IV 262 E. 2.5 S. 268) […].

Insgesamt gehen die übermässigen Telefonanrufe der Beschwerdeführerin nicht über einen geringfügigen Druck hinaus. Eine eigentliche Zwangswirkung oder Zwangslage für die Adressaten der Anrufe ergibt sich aus ihnen nicht. Sie erreichen daher nicht die Intensität, welche die Strafwürdigkeit im Sinne von Art. 181 StGB begründen könnte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Unrecht der Nötigung schuldig erklärt. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Das angefochtene Urteil ist gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird in ihrem neuen Entscheid zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu verurteilen ist (E. 4.2).

Zu prüfen haben wird die Vorinstanz allerdings, ob die Beschwerdeführerin wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) zur Verantwortung gezogen werden kann.