Lawyers behaving badly

David Harris, Strafrechtsprofessor an der University of Pittsburgh School of Law, publiziert einen wärmstens zu empfehlenden Podcast über Straf- und Strafprozessrecht: Criminal (In)justice. Darin berichtet Harris regelmässig auch über Anwälte, Richter und Staatsanwälte, die diszipliniert werden müssen. An seine Geschichten haben mich zwei Entscheide erinnert, die heute auf der Homepage des Bundesgerichts publiziert wurden.

Die Entscheide enthalten Vorwürfe an Anwälte, die zwar nicht disziplinarisch relevant sind und in einem Fall sogar als eher formalistisch und m.E. nicht berechtigt erscheinen.

Immerhin wurde der Anwalt des ersten Beschwerdeführers verpflichtet, die Kosten des Bundesgerichts persönlich zu zahlen:

Aus BGer 6F_26/2018 vom 21.02.2018 (mit Kostenauflage an den Anwalt):

Nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht in jedem Fall, selbst wenn sie bereits Zivilforderungen geltend gemacht hat, in der Beschwerdeschrift erklären, welche Zivilforderungen sie gegen die beschuldigte Person geltend machen will. Das Bundesgericht stellt an die Pflicht zur Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (vgl. den bereits im Urteil 6B_810/2017 vom 9. November 2017, für welches die Gesuchstellerin die Revision verlangt, wiederholt zitierten BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen) [E. 5.1].

Aus BGer 6B_632/2017  vom 22.02.2018 (erscheint mir sehr formalistisch):

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangte vor der ersten Instanz, er sei für die erlittene Sicherheitshaft “angemessen zu entschädigen”, ohne seine Forderung zu beziffern und einen Zins zu beantragen (vgl. Plädoyer S. 12 f.). Ein solcher Antrag impliziert entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht eine Verzinsung. Diese zu verlangen, war dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter zumutbar. Dennoch unterliess er solches. Indem die Vorinstanz dies als Verzicht wertet und dem Beschwerdeführer keinen Zins zuspricht, verletzt sie kein Bundesrecht (E. 2.4).

Ohne Verzugszins, den das Gesetz ja immerhin vorsieht, wäre die Entschädigung doch nicht angemessen, oder? Vielleicht ist man sich bloss nicht bewusst, dass Verzugszins Teil der Entschädigung ist und nicht ein Supplement derselben. Harris würde diesen Entscheid wohl eher unter “justices behaving badly” publizieren.