Lebenslänglich ist nicht genug

Das Bundesgericht hat die Begründung des öffentlich verhandelten Beschwerdesache ins Netz gestellt (BGE 6B_513/2015 vom 04.02.2016). Danach ist es zulässig, nebst einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Verwahrung anzuordnen.

Das Bundesgericht kann dem Gesetz gute Gründe für seinen Entscheid entnehmen. Es lässt es sich aber nicht nehmen, sich als Hüter der öffentlichen Sicherheit darzustellen und sogar noch auf das Risiko von Fehlprognosen einzuwirken, die sich in frühestens 15 Jahren vielleicht einmal verwirklichen könnten:

 In Anbetracht der aufgeführten Unterschiede ist es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit geboten, neben der lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine Verwahrung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Da im Fall der Anordnung einer Verwahrung neben der Freiheitsstrafe die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug formell und materiell höher und die Anforderungen an die Rückversetzung in den Strafvollzug weniger hoch sind als bei einer Freiheitsstrafe ohne gleichzeitige Anordnung einer Verwahrung, werden im Falle der Anordnung einer Verwahrung einerseits das Risiko von Fehlprognosen beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und andererseits das Risiko von Straftaten nach der bedingten Entlassung verringert (E. 2.6).

Die eine oder andere Erwägung hätte das Bundesgericht besser weggelassen, insbesondere die folgende:

Hinzu kommt Folgendes: Könnte das Gericht gegenüber einem zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten Täter, der gefährlich ist, keine Verwahrung anordnen, so könnte auch die Rechtsmittelinstanz, welche in Gutheissung der Berufung des Verurteilten die lebenslängliche durch eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ersetzt, wegen des Verbots der “reformatio in peius” keine Verwahrung anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht ihrerseits ein Rechtsmittel ergriffen und darin die Anordnung der Verwahrung beantragt hätte (E. 2.9).

Der theoretische Teil mag im Ergebnis vielleicht ja noch den einen oder anderen zu überzeugen. Im konkreten Einzelfall setzt sich das Bundesgericht dann aber auch noch über die Empfehlungen der Gutachter hinweg, um die Verwahrung schützen zu können. Ein erstes Gutachten hat sich zur Verwahrung gar nicht geäussert, ein zweites hat sie nicht empfohlen:

Die Anordnung einer ambulanten Behandlung während des Strafvollzugs ficht der Beschwerdeführer nicht an und ist daher nicht zu überprüfen. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auch nicht zu prüfen, ob es möglich beziehungsweise zulässig ist, zugleich sowohl eine strafvollzugsbegleitende ambulante Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB als auch eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen. Zu prüfen ist einzig die Verwahrung.

Die Anordnung der Verwahrung durch die Vorinstanz verstösst nicht gegen Bundesrecht. Der Gutachter hat die Wahrscheinlichkeit und die Art weiterer Delikte zu erörtern. Die Frage, ob der Täter zu verwahren ist, ist hingegen vom Gericht zu entscheiden (…). Die beiden Gutachter sind übereinstimmend der Auffassung, dass aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr der Verübung weiterer Straftaten dieser Art besteht. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB erfüllt (E. 3.4).
 Mit einem Mörder kann man das ja machen.