Lebenslängliche Verwahrung kassiert
Ein Wiederholungstäter ist zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren und zur anschliessenden lebenslänglichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 bis StGB) verurteilt worden.
Das Bundesgericht kassiert die Verwahrung (BGer 6B_217/2015 vom 05.11.2015, Fünferbesetzung). die stark darauf abstellte, dass die beiden Opfer jeweils vor der Tat betäubt wurden:
Die Schändung ist indessen keine Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 bis StGB und kann daher nicht Anlass für eine lebenslängliche Verwahrung bilden. Angesichts dessen kann es nicht in Betracht kommen, die besondere Schwere der Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität im Sinne von Art. 64 Abs. 1 bis lit. a StGB gerade damit zu begründen, dass das Opfer die an ihm verübte Tat nicht bewusst miterlebt habe und daher sein Leben lang nicht verarbeiten könne (E. 4.3.4)