Legaler Einsatz von tracking software?

Drahtlose Internetzugriffspunkte finden sich heute in fast jedem Haushalt und können von jedermann verwendet werden, der sich in der Funkreichweite des Senders befindet und – falls die Verbindung geschützt ist – die Zugangsdaten kennt. Wer eine solche Verbindung zu einem fremden Zugrifsspunkt aufbauen kann, hat nicht nur kostenlosen Internetanschluss, er kann zudem strafbare Handlungen über den fremden Anschluss begehen und sich quasi hinter dem zahlenden Abonnenten des Internetzugangsproviders verstecken. Die Strafverfolgungsbehörden nehmen (notwendigerweise) den Abonnenten ins Visier, den sie mit Hilfe des Zugangsproviders mit Hilfe der IP-Adresse identifzieren können. Der fremde Eindringling – man nennt ihn “Moocher” – bleibt unentdeckt. Natürlich gibt es aber Software (MoocherHunter), mit deren Hilfe man den Moocher lokalisieren kann. Strafprozessrechtlich stellt sich u.a. die Frage, ob die Strafverfolgunsbehörden derartige Software zur Lokalisierung eines Tätverdächtigen ohne richterliche Bewilligung einsetzen dürfen. In den USA wird die Frage zur Zeit heiss diskutiert (vgl. dazu dem Beitrag im WSJ-Law Blog).

Dass Moochers auch in der Schweiz piggyback  delinquieren ist bekannt, ob MoocherHunter oder ähnliche Software eingesetzt werden hingegen nicht. Ich gehe davon aus, dass es sich im eine technische Überwachungsmassnahme nach Art. 280 f. StPO handelt. Diese sind mir nicht geheuer, weil sie auch illegal (also ohne Bewilligung / Genehmigung) durchgeführt werden können, ohne dass es jemals bekannt wird.