Legales Abhören fremder Gespräche

In einem zur BGE-Publikation bestimmten Entscheid (6S.64/2007 vom 13.08.2007) hat das Bundesgericht ein Urteil des Luzerner Obergerichts aufgehoben. Die Beschwerdeführerin X. war von den Vorinstanzen Abhörens fremder Gespräche (Art. 179bis Abs. 1 StGB) verurteilt worden. Den Sachverhalt stellt das Bundesgericht wie folgt dar:

Am 22. August 2002 kam es zwischen dem Inhaber eines Zahntechnischen Labors, A., und seiner Angestellten B. am Arbeitsplatz zu einer verbalen Auseinandersetzung. B. war gerade im Begriff, nach Hause zu gehen, weshalb sie die Tür des Zahntechnischen Labors zum Treppenhaus bereits geöffnet hatte. B. griff im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung in ihre Handtasche und wählte, von A. unbemerkt, auf dem Mobiltelefon unter Verwendung einer Kurzwahltaste die Nummer des Mobiltelefons ihrer Kollegin C. Diese nahm den Anruf entgegen und konnte nun die verbale Auseinandersetzung zwischen A. und B. mitverfolgen. C. zog X. herbei, die eine Zeitlang über das Mobiltelefon von C. das Gespräch zwischen A. und B. ebenfalls mithörte.

Wohlgemerkt: Von den Vorinstanzen verurteilt wurde X, die von C. herbeigezogen wurde und das Gespräch über deren Mobile mithörte.

Art. 179bis Abs. 1 lautet wie folgt:

Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, [wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.]

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, was ein Abhörgerät im Sinne der Bestimmung ist:

Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Norm drängt es sich auf, den Begriff des „Abhörgeräts“ über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus in einem weiteren Sinne zu verstehen. Ein „Abhörgerät“ ist eine Vorrichtung, die im konkreten Fall zum Abhören eines fremden nichtöffentlichen Gesprächs verwendet wird. Auch Telefonapparate und Mobiltelefone können somit, je nach ihrer konkreten Verwendung im Einzelfall, Abhörgeräte im Sinne von Art. 179bis StGB sein (E. 3.3).

Es hat dann festgehalten, dass es sich bei der fraglichen Bestimmung um einen zweigliedrigen Tatbestand handle, wobei im konkreten Fall das zweite Element nicht erfüllt sei:

Die Beschwerdeführerin hat vorsätzlich ein fremdes nichtöffentliches Gespräch mitverfolgt, welches über das Mobiltelefon von C. hörbar war. Sie hat damit ein Element des zweigliedrigen tatbestandsmässigen Verhaltens erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat indessen nicht zum Zweck des Hörens eine technische Vorrichtung in Betrieb gesetzt. Dieses weitere Element des zweigliedrigen tatbestandsmässigen Verhaltens ist somit nicht gegeben (E. 3.5).

vgl. dazu auch den Beitrag der NZZ.