Legalisierter Diebstahl von Bargeld
Das Bundesgericht bestätigt ein weiteres Mal die Einziehung von angeblichem Drogengeld. Das Verfahren gegen den Inhaber wurde zwar eingestellt, es reicht aber entgegen der Kritik in der Lehre, wenn Indizien dafür sprechen, es handle sich um Erlös aus Drogendelikten (BGer 6B_1390/2020 vom 08.06.2020).
Der eigentliche Aufhänger für die Einziehung und zu den angeblichen Drogendelikten ist immer derselbe: der Nachweis der Kontamination des Bargelds mit Drogenrückständen. Dieser Nachweis wird meistens und wurde auch im vorliegenden Fall von Spezialisten des Grenzwachtkorps in ITMS-Untersuchungen erbracht. Selbst unter der Annahme, der Nachweis sei rechtlich und tatsächlich völlig korrekt erbracht worden, verstehe ich nicht, wieso das auf Drogengeschäfte hindeuten soll. Banknoten sind praktisch ausnahmslos kontaminiert und Drogenhändler waschen sich vermutlich die Hände auch nicht weniger als Bankangestellte oder Anwälte.
Wer in die Schweiz einreist, sollte also besser kein Bargeld auf sich tragen, dies schon gar nicht in verschiedenen Währungen und in kleiner Stückelung. Und wenn er es trotzdem tut, ist er gut beraten, die Herkunft des Geldes schlüssig beweisen zu können. Anders kommt man um die folgende Feststellung im Einziehungsentscheid nicht herum:
Vorliegend sprechen verschiedene Indizien (hohe Kontamination des Bargeldes mit Kokain, Stückelung des grossen Bargeldbetrags in kleinen Einheiten verschiedener Währungen, Art des [Bargeld-]Transportes und Fehlen einer plausiblen Erklärung für den Bargeldtransport) dafür, dass es sich beim transportierten Bargeld um den Erlös aus Betäubungsmitteldelikten handelt (E. 2.4.1).
Möglich ist diese Rechtsprechung, weil die Beweislast letztlich beim Einziehungsbetroffenen liegen soll:
Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, so hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Dritte, die behaupten, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, müssen bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (Urteile 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Ob ein Einziehungsentscheid gegen die bundesrechtlichen Beweislastregeln verstösst, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition (Urteil 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2).
Volle Kognition ist aber nicht damit zu verwechseln, dass der Sachverhalt nur auf Willkür geprüft wird. Die Erklärungen der Betroffenen gehören zum Sachverhalt. Wieso man überhaupt erklären muss, dass man kontaminiertes Bargeld in kleiner Stückelung auf sich trägt, ist mir ein rechtliches Rätsel.
Und was soll hier falsch sein? Wer die Herkunft seiner in typischer Stückelung daherkommenden Barschaft belegen kann, ist fein raus. Und wer nicht, selbst schuld. Wir sprechen ja hier nicht von Kleinbeträgen, wie sie ein Serviceportemonnaie enthält. Im Übrigen wird es Zeit, dass sich hinsichtlich Beweislastumkehr was bewegt, sonst haben wir in Kürze Zustände wie die Deutschen, die nun der Clankriminalität Herr zu werden versuchen. Erfolglos.
@pk: weil es den Staat nichts angeht, wenn ich mit viel Bargeld in verdächtiger Stückelung und Kontaminierung einreise, solange nicht einmal ein für eine Anklahe ausreichender Verdacht vorliegt.
Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs, SR 631.052.
@AH: schon klar, aber was wollen Sie damit sagen?
Es istbunglaublich was Sie zum besten geben, ich nehme an Sie sind Staatsanwalt, wahrscheinlich 3x durch die RA Prüfung gefallen, daher müssen Sie ja nun bis zum Lebensende in dieser unsäglichen Rechtsposition verharren….
Ich würde gern mal Ihr, dem StA, sowie den Richtern ihre Barschaft auf Drogenrückstände untersuchen.
Wobei es ja auch nichts neues im Westen ist, jeder der Hanf anbaut ist auch automatisch ein Händler. Wer jeden Tag 10 Gramm Hanf kauft und damit aktiv den Schwarzmark fördert ist relativ Straffrei unterwegs. Jeder der sein Hanf selber anbaut, weil er nichts mit Dealer zu tun haben will, verliert alle Grundrechte nur weil er halt nicht nur 10 Gramm anbauen kann, obwohl er dies ggf nur zuhause tut und es niemanden einen Dreck angeht was einer zuhause tut, aber der Staatsanwalt der rechtlich zu wenig kompetent ist, der braucht halt immer mehr Durchgriffsrechte.
Ihre Forderung nach Beweislastumkehr weisst den darauf hin das das es Ihnen an der notwendigen Kompetenz fehlt in einem Rechtstaatlichen Verfahren (was wir ja sowieso nicht haben) obsiegen zu können. Wahrscheinlich würden Sie die Leute am liebsten gleich nach Ihrem Gusto einsperren…Ihr Gedankengut ist höchst gefährlich
@kj: solch primitive Kommentare würde ich nicht veröffentlichen… Das ist ja schlimmer als die 20min Kommentarspalte…
Es gibt zahlreiche Studien, wonach die allermeisten Banknoten mit Drogen, Dreck, Viren, Bakterien etc. verschmutzt sind. Vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Contaminated_currency – Angesichts der im Wikipedia-Eintrag aufgeführten Studien fände ich es eher verdächtig, wenn die Banknoten steril und ohne Rückstände von Drogen sind.
@Gerichtsschreiber: Bringen das Bundesgericht bloss nicht auf solche Ideen!
In anderen Ländern ist es gesetzlich geregelt, dass alle assets eingezogen werden können, deren legale herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Asset forfeiture ist ein wichtiges mittel im kampf gegen das verbrechen. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis dieses Recht bei uns auch übernommen wird. Eine politische Frage, die man so oder anders sehen kann. Rein juristisch ist der entscheid in Ordnung; Sachverhaltsfeststellung ist Sache der kant. Justiz. Dafür gibt es Gerichte.
@Asset Forfeiture: In der Schweiz ist es aber gesetzlich (noch) nicht so geregelt. Verfassungsrechtlich ist diese Einziehungsart m.E. ohnehin nicht begründbar. Mit dem “Kampf gegen das Verbrechen” kann man praktisch jede Beschränkung der Freiheitsrechte begründen. Gerechtfertigt sind sie deshalb aber noch lange nicht.