Legalprognose
Dass ein Gutachter für die Legalprognose auch Straftaten heranzieht, welche aus dem Strafregister entfernt wurden, heisst noch nicht, dass das Gutachten nicht schlüssig wäre (BGer 6B_1294/2021 vom 10.01.2022, Fünferbesetzung). Dies entscheidet das Bundesgericht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin, die es nun endlich schafft, einen Straftäter zu verwahren.
Was ich am Ende nicht verstehe ist, wie der Richter aus dem Gutachten schliessen soll, die Legalprognose sei schlüssig begründet, wenn diese sich auch auf Straftaten stützt, die nicht berücksichtigt werden dürfen. Und was mich stört ist, dass mehrfach genau auf diese entfernten Straftaten Bezug genommen wird.
Letztlich entscheidend ist aber, dass das Gericht eine Gesamtwürdigung vornehmen (und den Gutachter notfalls auch übersteuern?) muss:
Ob die zur Gefährlichkeit gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als gefährlich im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die Risikoanalyse in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen hat (…). Das bedeutet in der Praxis, dass das Gericht das Gutachten selbständig beurteilen muss und die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen darf. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (…) [E. 1.4.2, Hervorhebungen durch mich].
Daraus könnte man auch schliessen, dass man für Risikoanalysen gar keine Gutachten mehr braucht oder dass es keine Rolle mehr spielt, wenn ein Gutachten auf falschen Grundlagen beruht.
„Daraus könnte man auch schliessen, dass man für Risikoanalysen gar keine Gutachten mehr braucht oder dass es keine Rolle mehr spielt, wenn ein Gutachten auf falschen Grundlagen beruht.“ Nein, das kann man nicht daraus schliessen, sondern nur, dass auch ein Gutachten letztlich lediglich eine Entscheidungsgrundlage und als solche hinsichtlich ihrer Stringenz gerichtlich zu würdigen ist.
Woraus soll sich ergeben, dass nicht auf Straftaten abgestützt werden darf, die im Strafregister nicht mehr ersichtlich sind? Gemäss Art. 194 StPO können Akten anderer Verfahren beigezogen werden, wenn sie zur Beurteilung des Sachverhalts oder der beschuldigten Person erforderlich sind. Eine Einschränkung auf noch im Strafregister ersichtlichen Straftaten sehe ich nicht, also dürfte der Gutachter wohl auch darauf abstellen.
Dass im strafregister gelöschte straftaten nicht berücksichtigt werden dürfen, ist eine juristische regel, die gewisse prozessuale folgen zeitigt. Bei der psychiatrischen beurteilung geht es um eine medizinische würdigung. Hier spielt die ganze vergangenheit des betroffenen, soweit bekannt, eine rolle (kindheit, schulzeit, beruflicher werdegang, soziale beziehungen und eben auch vergangene, wenn auch juristisch gelöschte, straftaten). Ich sehe keinen grund, weshalb solche taten vom medizinischen sachverständigen ausgeblendet werden sollten. Vielmehr wäre es wohl ein verstoss gegen die regeln der medizinischen kunst, wenn das einfach ausgeblendet würde und die legalprognose auf einer unzureichenden grundlage gestellt würde. Das gutachten hätte dann einen wesentlichen mangel und es wäre fraglich, ob darauf abgestellt werden könnte.
Die Frage ist doch, wie hat der Gutachter von den fraglichen Taten erfahren? Wohl nicht aus dem Vorstrafenbericht. Und wenn der Gutachter davon auf anderem Weg, etwa im Rahmen der persönlichen Anamnese in Erfahrung bringt, muss er doch darauf abstützen.
Beim Gutachten geht es ja nicht um eine Strafzumessung, sondern um eine möglichst umfassende Beurteilung der Person und Rückfallrisiken etc.
Tatsachen auszublenden macht aus medizinischer Sicht wohl wenig Sinn, und ist eine Disziplin die meist nur von uns Juristen praktiziert wird.
@alle: Herzlichen Dank für die Kommentare. Hier nur kurz ein Zitat aus HK StGB-Schlegel, Art. 369 N 4: „Die Entfernung begründet abweichend vom früheren Recht ein Verwertungsverbot im Strafverfahren (anders noch BGE 121 IV 8). Entfernte Urteile dürfen daher von den Strafbehörden weder bei der Strafzumessung noch bei den Prognoseentscheidungen zu Lasten des Betroffenen verwendet werden (BGE 135 I 76; 135 IV 91; 136 IV 3).“ Schlegel weist dann allerdings (und wohl ablehnend) auch auf BGE 135 IV 93 f. hin, wonach entfernte Urteile innerhalb von Gutachten nach StGB 56 ff. berücksichtigt werden dürfen. Das halte ich juristisch für falsch, medizinisch hingegen für geboten. Ergebnis ist, dass über die Medizin Informationen ins Recht einfliessen, die das Recht ausschliessen will. Das kann nicht richtig sein.
@kj. Das recht „will“ eben auch, dass eine medizinische expertise abgegeben wird. Für diese ist es nötig, dass vergangene taten, auch gelöschte, berücksichtigt werden. Das recht kann gelöschte taten anderswo nicht beachten, nämlich dort, wo das medizinisch keine implikationen zeitigt. Man könnte natürlich auch die medizin gänzlich ausschliessen und eine prognose auf andere grundlagen stützen (vollzugsberichte, allgemeine lebenserfahrung). Ob das besser wäre, bezweifle ich zwar. Eine stringente trennung wäre so aber gewährleistet. Soweit das recht aber eben medizinische expertisen will, sind die von Ihnen aufgeworfenen „unreinheiten“ m. E. Hinzunehmen.
Als Laie und Bürger dieses Landes ist das alles nur „Bullshit“.
Es geht nur darum zu verhindern, dass die Bewegungsfreiheit dieses extrem gewaltätigen kriminellen Ausländer dermassen eingeschränkt wird, dass dieser keine Gewaltverbrechen mehr begehen kann bzw. dies möglichst verhindert wird.
Dieser Ausländer zelebriert die Gewalt, wie wir es aus den Mafia Filmen kennen (Gewalt als Mittel zum Zweck) dieser ist also weder therapierbar noch einsichtig und wenn dann lediglich aus taktischen Gründen.
Er spukt der Justiz ins Gesich, lacht über sie. Verwahrung, maximaler Landesverweis, Eintrag im SIS … es sind alle Register zu ziehen, um weitere Gewalttaten ausserhalb seines Heimatlandes möglichst zu verhindern,
Der Zweck heilligt die Mittel, die Schweizer Bürger:innen sind zu schützen, wie das erreicht wird ist irrelevant.
@MvS: Sie propagieren den Unrechtsstaat. Kann man machen.
Ich propagiere nicht den Unrechtsstaat.
Gleichwohl geschieht auch hier Unrecht nur schon durch das Staatsanwaltsmodel nimmt Willkür und Ungleichheit automatisch zu, wenn eine Person urteilt oder eben nicht.
Es ist eine Güterabwägung. Das Recht darf bzw. muss gebeugt werden, um die Allgemeinheit zu schützen, dazu gehören Sie wie ich und alle anderen Bürger dieses Landes und die Schwächsten verdienen besonderen Schutz: Frauen, Kinder, Betagte und Ältere.
Bedenklich ist, dass sowas bis vor Bundesgericht kommt. Die Justiz muss zusammenarbeiten, dass diese Art von Kriminellen eingeschränkt und eingesperrt und bei Ausländer konsequent ausgewiesen werden. Dazu ist mit den Heimatländern Kontakt aufzunehmen um diese Leute abzuschieben, mit etwas Bakschisch ist da viel möglich.
Die Kantonsrichter leben natürlich nicht Tür und Tür mit solchen Kriminellen, nur so ist es erklärbar, dass diese keiner Verwahrung zugestimmt und das Bundesgericht korrigierend eingreifen musste. Es ist ja nur eine Frage der Zeit bis zur nächsten schweren Straftat.
@Marcon von Salis: Schwere Straftaten werden auch von Ersttätern begangen.
Interessant zu erfahren, dass dieser Marco von Salis offenbar über Kenntnisse des Zusammenlebens von „Kriminellen“ verfügt. Gehört er etwa dazu?
@Erfolgreicher Schweizer wer in der Scheiz über das nötige Einkommen verfügt wird wohl kaum dort leben wo das „Gesindel“ verkehrt oder noch nie was von den Schulen gehört wo 80 % der Schüler:innen Ausländer sind und Schweizer Eltern umziehen weil ihre Kinder nicht mehr richtig deutsch lernen?
Da scheint jemand Ausländer als „Gesindel“ zu bezeichnen. Gibt’s für solche Aussagen einen netten Artikel in einem Gesetz?
Im Artikel steht „Daraus könnte man auch schliessen, dass man für Risikoanalysen gar keine Gutachten mehr braucht oder dass es keine Rolle mehr spielt, wenn ein Gutachten auf falschen Grundlagen beruht.“
Ich muss dem widersprechen, denn das lässt sich aus dem zitierten Urteil nicht ableiten. Das Gericht betont lediglich, dass es letztendlich eigenverantwortlich über die Einstufung von Gefährlichkeit entscheiden muss und das Gutachten nur einen Teil des Gesamtbildes darstellt. Es bleibt weiterhin wichtig, dass die Risikoanalyse auf korrekten Grundlagen und nach anerkannten Methoden durchgeführt wird, um belastbare Ergebnisse zu erzielen.
Auf der einen Seite sollte berücksichtigt werden, dass Straftaten, welche aus dem Strafregister entfernt wurden, darauf hindeuten, dass diese im hier und jetzt irrelevant sind. Andererseits kann ich verstehen, wenn ein Mediziner „wissenschaftlich“ (= nach einer anerkannten Methodik, so dass verschiedene Gutachter zum gleichen Ergebnis kommen) ein Gutachten erstellen möchte; Dafür braucht er nunmal alle Infos (auch die gelöschten Einträge) um die Methodik korrekt anzuwenden.
Als Kompromiss wäre es vielleicht ratsam, anfangs als Gutachter nur die im Strafregister aufgeführten Einträge einzubeziehen, falls bis dahin kein „belastbares Ergebnis“ feststeht, sollte es dem Gutachter auch erlaubt sein bereits gelöschte Einträge in sein Gutachten einzubeziehen.
Just my two cents.