Legalprognose: Das Bundesgericht korrigiert sich
Das Bundesgericht korrigiert seine Rechtsprechung (bzw. ev. zwei Ausreisser-Urteile), wonach die Auswirkungen einer teilbedingten Freiheitsstrafe für die Bewertung der Legalprognose nicht beachtlich seien.
Nach einem neuen, zur Publikation vorgesehenen und plausibel begründeten Entscheid war das nicht richtig (BGE 6B_377/2017 vom 05.07.2018, BGE-Publikation vorgesehen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist sowohl unter den Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 1 als auch Abs. 2 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143; Urteil 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 3.2, nicht publ. in BGE 143 IV 441 zu aArt. 46 StGB). Würde unter den Voraussetzungen von aArt. 42 Abs. 2 StGB bei der Legalprognose die voraussichtliche Wirkung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe nicht berücksichtigt, entfiele ein wesentliches Prognosekriterium und der Anwendungsbereich von aArt. 43 StGB würde erheblich eingeschränkt. Der Richter stünde im Bereich höchst ungewisser Prognosen bei einer Vorstrafenbelastung nach aArt. 42 Abs. 2 StGB häufig vor dem Dilemma “Alles oder Nichts”, was aArt. 43 StGB gerade vermeiden soll.