Leibesvisitationen im Thorberg

In einem ausführlich begründeten Urteil bestätigt das Bundesgericht die Praxis in der JVA Thorberg, auch bei verwahrten Personen nach jedem Besuch eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung durchzuführen (BGer 7B_459/2024 vom 05.09.2024, a.o. Besetzung). Bei offenen Besuchsräumen mit direktem Kontakt zu den Besuchern könne die Sicherheit nicht anders garantiert werden. Die Vorinstanz habe daher die Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen:

In diesem Einigungsverfahren hätten die Justizvollzugsanstalt Thorberg und das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer einlässlich, nachvollziehbar und unter Heranziehung der einschlägigen Unterlagen begründet aufgezeigt, weshalb die Leibesvisitationen dem Prüfungskatalog standhielten. Er sei mit den fundierten und ausführlichen Einschätzungen hinreichend auf die Aussichtslosigkeit seines Begehrens hingewiesen worden. Bei vernünftigen Überlegungen hätte sich vor diesem Hintergrund auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, nicht dazu entschieden, an der Beschwerde festzuhalten. Das Verfahren sei spätestens ab diesem Moment aussichtslos gewesen (E. 5.2, Hervorhebungen durch mich).

Auch das Bundesgericht erkennt trotz der ausführlichen Begründung auf Aussichtslosigkeit.