Leichtfertige Einstellung

Das Bundesgericht kassiert die Einstellung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt (BGer 6B_115/2009 vom 13.08.2009).

Zunächst durfte die Erfüllung des Tatbestands der schweren Körperverletzung nicht ausgeschlossen werden:

Die blosse Betrachtung der aktenkundigen Fotoaufnahmen der betreffenden Gesichts- und Halsteile aus den Jahren 2002-2006 (act. 20 und 23/3) verdeutlicht, dass eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB mit Blick auf die Fotodokumente nicht von vornherein ausser Betracht fällt, wie dies die Vorinstanz annimmt. Indem sich die Vorinstanz nicht näher mit Art. 122 Abs. 2 StGB befasste, verletzte sie Bundesrecht. Zudem ist sie in Willkür verfallen, indem sie aus der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen der Operation zu leiden hat, unhaltbare tatbeständliche Schlüsse zog (E. 5.3).

Weiter wirft das Bundesgericht der Vorinstanz vor, Art. 125 Abs. 2 StGB (fahrlässige schwere Körperverletzung) unter Verletzung von Bundesrecht nicht geprüft zu haben (vgl, dazu E. 5.4).

Die nächste Verletzung von Bundesrecht stellt das Bundesgericht wie folgt dar:

Bei der Tatbestandsprüfung ist nicht bloss auf die Verletzungshandlung an sich, sondern insbesondere auch auf die Folgen dieser Verletzungen im Sinne einer gesamtheitlichen Würdigung der Tat abzustellen. Die Folgen bestehen vorliegend zum einen in der auch mehr als sechs Jahre nach der Operation starken optischen Beeinträchtigung der in der Öffentlichkeit besonders exponierten Kopf- und Halspartie, zum anderen in den chronischen Schmerzen im Gesichts- und Halsbereich, an welchen die Beschwerdeführerin bis heute leidet. Sie muss deswegen offenbar stündlich stark fettende Salbe auftragen, wobei eine Schmerzreduktion nur mittels permanenter Medikation möglich ist (E. 6.1)

Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen, wonach eine schwere körperliche und geistige Schädigung der Gesundheit im Sinne der Generalklausel in Art. 122 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sei, erweisen sich vor diesem Hintergrund als unzutreffend und verletzen Bundesrecht (E. 6.2).

Schliesslich wird darauf verwiesen, dass der Sachverhalt gar nie hinreichend festgestellt wurde:

Die Staatsanwaltschaft hätte zur Beurteilung der Qualität des ausgeführten chirurgischen Eingriffs, der Schwere und Dauerhaftigkeit der Verletzungen der Beschwerdeführerin, der Heilungschancen, der aktuellen und künftigen Medikation, aber auch der Auswirkungen des Risikoverhaltens der Beschwerdeführerin auf den Heilungsprozess (Rauchen vor und unmittelbar nach dem chirurgischen Eingriff) zwingend ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um die bis anhin unzureichende Sachverhaltsfeststellung zu ergänzen. Zu diesem Zweck hätte ausserdem eine untersuchungsrichterliche Befragung der Beschwerdeführerin stattfinden sollen (E. 7.3).

Richtig gemacht hat die Vorinstanz bzw. die Strafverfolgungsbehörde in diesem Fall offenbar gar nichts.