Lieferung von UBS-Kundendaten an die USA
Bekanntlich hat die FINMA die Herausgabe der Daten von 300 US-Bürgern an die amerikanische Steuerbehörde IRS verfügt. Die dagegen gerichteten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Prozessurteil ist online (BVerwG A-7342/2008 vom 05.03.2009).
Die UBS wurde aufgefordert, Unterlagen derjenigen Kunden herauszugeben, bei denen Indizien gegeben seien, welche darauf schliessen lassen, dass diese ihren Offenlegungs- und/oder Steuerzahlungspflichten absichtlich nicht nachgekommen sind.
“[Dadurch wurden] keineswegs Aufgaben der Feststellung des Sachverhalts oder wesentliche Verfahrenskompetenzen der ESTV auf die UBS AG übertragen, und das Vorgehen der ESTV ist nicht zu beanstanden” (E. 3).
Gemäss Bundesverwaltungsgericht gehört die Beurteilung von Indizien also nicht mehr zur Beweiswürdigung durch den Richter.
Wenn die UBS den blossen Besitz eines Kontos in der Schweiz als solches Indiz wertet, ist das Bankgeheimnis aufgehoben. quod est demonstrandum.