Listiger Entführer

In einem heute online gestellten Entscheid (6S.498/2006 vom 13.02.2007) hat das Bundesgericht die Verurteilung eines Mannes wegen Entführung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) bestätigt, der als Tatmittel zu eine List gegriffen hat. Diese bestand darin, einen Flug nach Spanien vorzutäuschen, um nach Bulgarien und von dort in die Türkei zu gelangen. Das Bundesgericht erachtete es als plausibel:

Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass es durchaus plausibel ist anzunehmen, die Frau habe den Visumsantrag selber unterschrieben, ohne darauf zu achten, ob dieser nun für Spanien oder Bulgarien galt. Es muss auch angenommen werden, sie habe trotz der an einem Flughafen anzutreffenden Informationsmöglichkeiten nicht bemerkt, dass das Reiseziel nicht in Spanien, sondern in Bulgarien lag. Die Persönlichkeit der eingeschüchterten Frau des Beschwerdeführers liess es nicht zu, das objektiv geforderte Mindestmass an Aufmerksamkeit aufzubringen, um die Täuschungen des Beschwerdeführers zu durchschauen E. 2.4).

Zu beurteilen hatte das Bundesgericht ferner eine altrechtliche Verjährungsfrage, welche vor dem bundesgerichtlichen Verfahren aber weder die Verteidigung noch die Vorinstanz aufgeworfen hatte:

Für die Berechnung der alten, bis zum 30. September 2002 geltenden absoluten Verjährungsfrist von 7 1/2 Jahren ist der genaue Beginn der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers von Bedeutung. Mehrmals führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seine Frau “im September/Oktober 1998” durch Anwendung von körperlicher Gewalt zur Bekanntgabe des angeblichen Liebhabers gezwungen (so unter anderem angefochtenes Urteil S. 15). Die absolute Verjährung trat demnach im März/April 2006 ein. Da der massgebliche zweitinstanzliche Entscheid am 28. März 2006 ergangen ist, kann die Frage, wann die deliktische Tätigkeit genau begann, nicht offen gelassen werden. Da die Vorinstanz den Deliktsbeginn nicht hinreichend genau bestimmt hat, ist das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277 BStP insoweit aufzuheben und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu anschliessender Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.4).

Wenn ich das richtig sehe, hat sich der Beschwerdeführer damit in diesem Punkt in die Verjährung gerettet. Die Vorinstanz kann ja nicht mehr rechtzeitig entscheiden. Wahrscheinilch ist die Meinung des Bundesgerichts aber eine andere, denn sonst macht die vom Bundesgericht aufgetragene weitere Abklärung des Sachverhalts keinen Sinn.