LSVA nicht bezahlt: Abgabebetrug?
Das Bundesgericht (BGer 6B_79/2011 vom 05.08.2011, Fünferbesetzung) kassiert die Verurteilung eines Unternehmers, der die LSVA nicht bezahlt hatte:
Nicht strafbar im Sinne von Art. 20 SVAG macht sich nach dem Gesagten, wer als Fahrzeughalter lediglich die ordnungsgemäss deklarierte und veranlagte LSVA nicht begleicht. Entsprechend entfällt in solchen Fällen mangels einer Steuerhinterziehung auch der Tatbestand des Abgabebetrugs von Art. 14 Abs. 2 VStrR. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, soweit sie einen Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR mit der Begründung für erfüllt annimmt, der Beschwerdeführer (als faktisches Organ) habe die OZD über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der O. SA getäuscht (E. 6.4.5).
Damit ist der Beschwerdeführer freilich noch nicht aus dem Schneider, denn das Bundesgericht schliesst eine mögliche Verurteilung mit andes zu begründender arglistiger Täuschung nicht aus:
Eine arglistige Täuschung der OZD durch den Beschwerdeführer muss vorliegend unter Umständen hingegen in Bezug auf die Haltereigenschaft bejaht werden (E. 6.5.1).
Das Bundesgericht hält dem Beschwerdeführer vor, möglicherweise durch Errichtung von Domizilgesellschaften über die angabpflichtige Person getäuscht zu haben:
Besondere Machenschaften und damit ein arglistiges Verhalten müssen hingegen bejaht werden, wenn die Domizilgesellschaft einzig zum Zwecke gegründet wird, die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse zu verschleiern und die Steuerbehörde zu täuschen, soweit die Täuschung für diese nur schwer durchschaubar ist (E. 6.5.4).
Die Vorinstanz wird diesen Vorhalt – unter Vorbehalt des Anklageprinzips – neu zu prüfen haben.