Luzern: (Noch) kein Anwalt der ersten Stunde und (noch) keine wirksamen Miranda-Warnings
Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht u.a. gerügt, sein Anwalt habe bei seinen polizeilichen Einvernahmen nicht teilnehmen können, weshalb die entsprechenden Aussagen unverwertbar seien. Das Bundesgericht stellt fest, dass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei:
2.2.1 Die Strafprozessordnung des Kantons Luzern sieht ein Teilnahmerecht des Anwalts oder der Anwältin bei untersuchungsrichterlichen Einvernahmen des Angeschuldigten (§ 68 Abs. 1 StPO/LU), nicht jedoch bei polizeilichen Befragungen vor. Diese Regelung stellt der Beschwerdeführer als solche nicht in Frage. Namentlich in Anbetracht dessen, dass die Befragungen bei der Polizei (zumindest teilweise) nach der Hafteröffnung durch den Amtsstatthalter stattfanden, macht er geltend, letztere gehörten nicht (mehr) zum Ermittlungsverfahren, sondern bildeten bereits Teil der Untersuchung, weshalb das Teilnahmerecht gemäss § 68 Abs. 1 StPO/LU zu beachten gewesen wäre. Wiewohl der Standpunkt des Beschwerdeführers Einiges für sich hat, erscheint die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz nicht als schlechterdings unhaltbar. Dies insbesondere deshalb nicht, weil die Strafprozessordnung des Kantons Luzern eine klare Grenze zwischen polizeilichem Ermittlungsverfahren und Untersuchungsverfahren nicht kennt, es ein sicheres und einfach zu handhabendes Unterscheidungskriterium diesbezüglich nicht gibt und den Strafverfolgungsbehörden aus diesem Grund im konkreten Einzelfall ein verhältnismässig weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. dazu auch ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 75 Rz 33). Kommt vorliegend hinzu, dass die polizeilichen Befragungen auch nach der Hafteröffnung durch den Amtsstatthalter der Abklärung des deliktrelevanten Sachverhalts dienten und dieser seine nachfolgende Untersuchung nicht ausschliesslich auf die polizeilichen Ermittlungen abstellte, sondern auch eigene Untersuchungshandlungen vornahm. Durfte die Vorinstanz die Befragungen des Beschwerdeführers bei der Polizei aber noch als polizeiliche Ermittlungshandlungen qualifizieren, konnte sie auch ohne Willkür ein Recht auf anwaltschaftliche Teilnahme im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz StPO/LU verneinen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden – auch nach Mandatierung eines Anwalts und letztlich erfolgter Aufklärung über seine Rechte – nie zu erkennen gab, sich nur in Anwesenheit seines Verteidigers äussern bzw. diesen dabei haben zu wollen (s.a. E. 2.3.2). Unter diesen Umständen kann weder von einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts gesprochen werden noch davon, dass der angefochtene Entscheid das rechtliche Gehör wegen unzureichender Begründung verletzt. Die vorinstanzlichen Ausführungen hierzu sind zwar sehr knapp, genügen aber den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen.
Die Begründung ist nicht nachvollziehbar. Dass die Frage, in welchem Stadium sich ein Verfahren befindet, davon abhängig sein soll, ob der Amtsstatthalter noch eigene Untersuchungshandlungen vornimmt, kann ja wohl kein taugliches Kriterium sein, zumal er sich kaum je allein auf die polizeilichen Ermittlungen stützen dürfte.
Auch die fehlenden Miranda-Warnings beanstandet das Bundesgericht nicht:
2.3.1 Aus dem in Art. 31 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich für die Strafverfolgungsbehörden die Pflicht, die beschuldigte Person wirksam, effektiv und frühzeitig, bei einer Festnahme unverzüglich, über ihre prozessualen Rechte zu unterrichten. Hierzu zählt nach der BV namentlich auch der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht (vgl. BGE 131 I 350 E. 4.1; 130 I 126 E. 2.3-2.5). Aufgrund des formellrechtlichen Charakters der Verfahrensgarantie von Art. 31 Abs. 2 BV sind Aussagen, die die festgenommene Person in Unkenntnis des Schweigerechts macht, grundsätzlich nicht verwertbar. In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indessen trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Einvernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat (BGE 130 I 126 E. 3.2). Davon ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn der Beschuldigte in Anwesenheit seines Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P. 399/2005 vom 8. Mai 2006 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009 E. 2.3).
2.3.2 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der ersten Befragung bei der Polizei vom 11. November 2003 über seine Rechte nicht aufgeklärt. Die Vorinstanzen haben seine diesbezüglichen Aussagen deshalb als nicht verwertbar eingestuft und darauf in der Folge nicht ab-gestellt (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 7 mit Verweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, S. 11). Am 12. November 2003 wurde die polizeiliche Befragung vom Vortag um 9.15 Uhr fortgesetzt, abermals ohne ausdrückliche Belehrung des Beschwerdeführers über seine Rechte. Die Vorinstanzen gehen insoweit allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Schweigerecht aufgrund der vorgängig geführten Unterredung mit seinem damalig mandatieren Anwalt kannte, er davon jedoch keinen Gebrauch machte. Seine Aussagen könnten deshalb ab der zweiten polizeilichen Befragung vom 12. November 2003 verwendet werden (vgl. angefochtenen Entscheid, S.7 mit Verweis auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil, S. 12). Diese Auffassung ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Aus den von den Vorinstanzen aufgeführten Umständen, insbesondere der Tatsache, dass der Anwalt dem Beschwerdeführer vor der weiteren Befragung durch die Polizei nachweislich empfahl, deren Fragen zu beantworten, lässt sich nämlich ohne weiteres ableiten, dass sich der Beschwerdeführer über sein Aussageverweigerungsrecht im Klaren war, zumal das Gespräch mit dem Anwalt offensichtlich gerade auch die Thematik „Aussagen-Nicht-Aussagen“ beschlagen hatte. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung ausdrücklich über seine Rechte belehrt. Diese Belehrung wirkt entgegen seiner Auffassung auch für die anschliessend erfolgten polizeilichen Befragungen. Trotz dieser Belehrung hat sich der Beschwerdeführer weder auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen noch sonstwie zu erkennen gegeben, nur in Anwesenheit seines Verteidigers aussagen zu wollen. Er hat sich vielmehr vorbehaltlos zur Sache geäussert. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, der angefochtene Entscheid verletze die Konvention und/oder die Verfassung.
Der Fall dürfte Strassburg interessieren (vgl. dazu einen früheren Beitrag; den dort referenzierten Entscheid Salduz erwähnt das Bundesgericht).
Viel interessanter finde ich dies hier „schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB.“ und dafür gibt es eine bedingte Geldstrafe? Nun dann hoffen wir das die drei Opfer dann wenigstens eine angemessene Genugtuung bekommen und nicht wieder solche Nuttenlöhne wie sie schweizerische Gerichte jeweils bei Sexualstraftaten aussprechen.
tja … gesetze schützen halt nicht vor dummheit. verhaftet. verhör. NIEMALS aussagen machen. punkt. lektion 0 in staatsbürgerkunde. polizei und justiz verwenden alles GEGEN dich.