Luzernischer Amtstatthalter als Haftrichter?
In einem heute auf dem Internet publizierten Entscheid 1P.695/2005 vom 25.11.2005 weist das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer machte erfolglos geltend, der die Strafuntersuchung führende Amtsstatthalter sei kein „erkennender Richter“ und damit nicht befugt, Untersuchungshaft anzuordnen. Unter Verweis auf BGE 131 I 36 und BGE 131 I 66 wiederholt das Bundsgericht:
Der Sinn und Zweck von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 BV besteht darin, zu vermeiden, dass eine objektiv befangen erscheinende Justizperson strafprozessuale Haft anordnet. Ein solcher Anschein ist nach der dargelegten Praxis gegeben, wenn ein haftanordnender Untersuchungsrichter Weisungen von Seiten der Anklagebehörde zu befolgen hätte oder wenn er in der Folge in der gleichen Sache Anklagefunktionen ausüben könnte.
Art 31 Abs. 3 BV lautet wie folgt:
Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird […].
Der über die Haft entscheidene Richter kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts also ausgerechnet derjenige sein, der die Haft angeordnet hat. Einen abhängigeren Richter kann ich mir ja gar nicht vorstellen. Wenn mich nicht alles täuscht, ist diese Rechtsprechung schlicht und einfach falsch.