Marketing für Strafverteidiger von Kleinkriminellen

Wenn ein Anwalt seinen Berufskollegen erklärt, wie sie ihren Kanzleistandort wählen sollen (Anwaltsrevue 3/2012, 133):

So macht es beispielsweise für den hauptsächlich als Strafverteidiger von Kleinkriminellen tätigen Anwalt wenig Sinn, seine Kanzlei in einer noblen Wohngegend zu platzieren, in der seine Mandanten schon von Weitem erkannt werden und sich deshalb unwohl fühlen dürften.

Danke, Herr Kollege, aber Sie (dürften) irren. So unwohl fühlen sich Kleinkriminelle gerade in noblen Wohngegenden gar nicht, jedenfalls nicht so unwohl wie Strafverteidiger. Schon von Weitem erkannt zu werden, mögen sie aber tatsächlich nicht, zumal sie oft nur deshalb einen Strafverteidiger brauchen.