Massnahmenrecht: Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen als Daueraufgabe

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das KGer LU zurück (BGer 6B_1045/2018 vom 01.02.2019).

Die Vorinstanz scheint einen Entscheid erlassen zu haben, den sie rechtlich gar nicht begründen konnte. So jedenfalls liest sich folgende Erwägung des Bundesgerichts:

Im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten erwägt die Vorinstanz lediglich, dass es fraglich sein dürfte, ob sich eine Fortführung der Massnahme unter rechtlichen Aspekten begründen lasse (E. 1.3.2).

Dabei scheint die Vorinstanz u.a. übersehen zu haben, dass die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 StGB stets vorliegen und bei allen Folgeentscheidungen geprüft werden müssen:

Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (Urteile 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 203; 6B_669/2017 vom 27. April 2018 E. 1.2.1) [E. 1.3.1].

Dessen sind sich die Vollzugsbehörden und die Gerichte in der Praxis kaum je bewusst. Sie behandeln die Folgeentscheide routinemässig i.S.v. der Fortsetzung der Massnahmen. Die erste Instanz, die in diesen Fällen erfolgversprechend ist, ist leider das Bundesgericht, an das sich nur die Allerwenigsten wenden können.