Massnahmenvollzug in geschlossener Einrichtung
Die Einweisung in eine bestimmte Institution im Rahmen des Vollzugs einer stationären Massnahme ist nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts beschwerdefähig (BGer 6B_297/2017 vom 08.05.2017). Das schliesse ich aus dem zitierten Entscheid, in dem darüber zu befinden war, ob die Einweisung in eine geschlossene Institution nach Art. 59 Abs. 3 StGB verhältnismässig war.
Das Bundesgericht hält aber fest, dass es sich dabei um eine Vollzugsfrage handelt:
Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Frage nach einer Verlängerung der therapeutischen Massnahme ginge mit der Ausgestaltung der Massnahme respektive mit deren Fortführung in einer geschlossenen Einrichtung einher. Dies ist unzutreffend. Verfahrensgegenstand ist die Einweisung des Beschwerdeführers in die Klinik Rheinau, mithin in eine geschlossene Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB. Dabei handelt es sich um eine Vollzugsfrage, welche richtigerweise von der ASMV beurteilt und von der POM überprüft wurde (E. 1.3 und 1.4 hievor). Sie betrifft nicht die Massnahme als solche und ist keine eigenständige stationäre therapeutische Massnahme (BGE 142 IV 1 E. 2.5 S. 10). Indem der Beschwerdeführer sich gegen die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Mai 2016 wendet und die Vorinstanz (im Wesentlichen unter Hinweis auf die später im September 2016 folgende gerichtliche Beurteilung der Verlängerung) darauf nicht eintritt, kommt die Vorinstanz ihrer Verpflichtung zur Entscheidbegründung nicht nach. Sie legt nicht dar, dass und weshalb die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB vorlagen, und der Beschwerdeführer kann sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Beschlusses keine Rechenschaft geben. Dieser genügt dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Rüge der Gehörsverletzung ist begründet (E. 2.3).
Die korrigierte Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer übrigens die unentgeltliche Rechtspflege ab.