Maulkorb für die Verteidier

Vor ein paar Monaten hatte ich auf ein Urteil hingewiesen, das der Verteidigung unter Strafandrohung untersagt hatte, Geheimnisse einer Privatklägerin zu offenbaren. Diese Verpflichtung wurde vor Bundesgericht gezogen, das aus formellen Gründen nicht eintreten konnte:

Die Vorinstanz untersagt den Verteidigern (des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten X.) unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB, ausserhalb von Verfahren vor Gerichten und Behörden Dritten in Akten der sog. “Geheimnisordner”, die von der Privatklägerschaft verfasst oder unterzeichnet sind, Einsicht zu gewähren oder Auskunft über deren Inhalt zu erteilen (…).
Der Beschwerdeführer ficht dieses Verbot an. Es richtet sich ausschliesslich an die Verteidiger. Inwiefern es indirekt auch den Beschwerdeführer beschwert (…), ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde, welche die Verteidigung im Namen des Beschwerdeführers einreichte, ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
Das wäre wohl die spannendste Frage dieses Prozesses gewesen. Schade!