Medienberichte und Strafzumessung

Der Sachverhalt, der meinem letzten Beitrag zugrunde lag, gab Anlass zu einem weiteren Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_45/2014 vom 24.04.2015, Fünferbesetzung). Mediale Aufmerksamkeit scheint auch in diesem Fall zu bewirken, dass die Justiz härter urteilt und elementare Grundsätze beiseite schiebt.

Im Fall des zweiten Täters ist es die vorverurteilende Berichterstattung, die nicht in die Strafzumessung einfloss:

Im Hinblick auf eine Vorverurteilung durch die Medienberichterstattung verkennt die Vorinstanz, dass diese nicht losgelöst von der Internetpublikation betrachtet werden kann. Ohne den im Überwachungsvideo zu sehenden Tatablauf hätten die Printmedien keine Tat- und Täterbilder veröffentlichen können, und es wäre angesichts der (eher) harmlosen Verletzungen der Beschwerdegegner 2 und 3 nicht zu einer derart intensiven vorverurteilenden, schweizweiten Medienberichterstattung gekommen, in deren Folge die Eltern des Beschwerdeführers psychologische Hilfe in Anspruch nehmen mussten. Die Vorinstanz wird die Medienberichterstattung zusammen mit den weiteren, deutlich über die üblichen mit einem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigungen in Form von Morddrohungen, “fremden Leuten vor der Tür” und der Zeitdauer bis zur Normalisierung des Alltags bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen.