Medienfreiheit mit Auflagen
Das Bundesgericht bestätigt den Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters aus einer Hauptverhandlung (BGE 1B_134/2011 vom 14.07.2011; AS-Publikation vorgesehen) und begründet dies damit, dass im anwendbaren kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss vorlag. Der Gerichtsreporter hatte sich im Gegensatz zu seinen Kollegen von anderen Medien geweigert, die Wahrung der Privatsphäre der Beteiligten zu garantieren.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts:
Der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss § 135 Abs. 3 GVG/ZH erfasst diese schlechthin und damit auch die Gerichtsberichterstatter. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Gerichtsberichterstattern und anderen Personen. § 135 Abs. 4 GVG/ZH sieht zwei Ausnahmen betreffend den Ausschluss der Öffentlichkeit vor. Dieser kann zum einen nur für bestimmte Prozesshandlungen angeordnet werden. Zum andern können Gerichtsberichterstatter vom Ausschluss ausgenommen bzw. zugelassen werden (Satz 1). Das Gericht kann jedoch die Zulassung der Gerichtsberichterstatter mit der Auflage verbinden, dass die Identität des Opfers nicht veröffentlicht werden darf (Satz 2). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Gerichtsberichterstatter, der sich der Auflage nicht unterzieht, von der Verhandlung ausgeschlossen werden darf. Er erfüllt die entsprechende Voraussetzung für seine (ausnahmsweise) Zulassung nach § 135 Abs. 4 Satz 2 GVG/ZH nicht, womit es beim Ausschluss nach § 135 Abs. 3 GVG/ZH bleibt.
Bei der Prüfung Verhältnismässigkeit macht es sich das Bundesgericht einfach:
Die Wegweisung stellte eine taugliche Massnahme zum Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien dar. Eine mildere Massnahme, die den verfolgten Zweck ebenfalls hätte erreichen können, stand nicht zur Verfügung (E. 4.10).
Das Bundesgericht hält auch fest, dass das Ergebnis auch dem neuen (hier nicht anwendbaren) Strafrozessrecht entspricht:
Schliesst das Gericht die Öffentlichkeit nach Art. 70 Abs. 1 StPO aus, erfasst dies auch die Gerichtsberichterstatter (…). Unterzieht sich ein Gerichtsberichterstatter der Auflage nicht, erfüllt er die entsprechende Voraussetzung für den Zutritt nach Art. 70 Abs. 3 StPO nicht und bleibt es damit bei seinem Ausschluss (E. 4.7).