Mehrfach bundesrechtswidrig verurteilt
Zwei Beschuldigte haben sich mit Erfolg über ein Urteil eines kantonalen Obergerichts beschwert, das immer wieder wegen – mit Verlaub – ziemlich offenkundiger Bundesrechtsverletzungen korrigiert werden muss. Der neuste Fall betrifft ein Wirtschaftsstrafverfahren, in dem alle Rügen der Beschuldigten gutzuheissen waren (BGer 6B_642/2013 vom 03.02.2014 und 6B_663/2013 vom 03.23.2014). Hier ein paar Zitate aus dem erstgenannten Urteil des Bundesgerichts:
Entweder oder:
Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die gleiche Tat sowohl des Betrugs als auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig spricht, verletzt sie Bundesrecht (E. 1.2).
Keine Arglist:
Vorliegend geht es zudem um Rechnungen, die beim Empfänger vor der Zahlung einer Prüfung unterzogen werden. Sodann wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, er habe durch falsche Angaben von einer Überprüfung der Rechnungen abgehalten. Mangels Arglist scheidet ein Schuldspruch wegen Betrugs aus (E. 2.5.2 bzw. 2.6).
Kein Schaden:
Ein Vermögensschaden in Form eines entgangenen Gewinns aufgrund der ausgehandelten Vertragsbedingungen kann demgegenüber nicht leichthin angenommen werden. Nicht zu genügen vermag insbesondere die nachträgliche Erkenntnis, dass ein Vertrag zu günstigeren Konditionen hätte abgeschlossen werden können. Die Vorinstanz legt nicht dar, der von der B. einkassierte Frachtpreis sei nicht branchenüblich gewesen. Ebenso wenig wirft sie dem Beschwerdeführer vor, er habe Eigeninteressen verfolgt, was sich ungünstig auf die Vermögensinteressen der B. ausgewirkt und zum angeblich entgangenen Gewinn geführt habe. Der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verletzt Bundesrecht (E. 3.3).
Besondere Beachtung verdient das Urteil bezüglich der Falschbeurkundung. Ich bin nicht sicher, ob das mit der führeren Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar ist:
Die Vorinstanz verkennt, dass die Buchhaltung nicht alleine deshalb als nicht ordnungsgemäss qualifiziert werden kann, weil der Aufwand höher ausgewiesen ist, als dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt war. Bei der Verbuchung tatsächlicher, wirtschaftlich aber nicht gerechtfertigter Vorgänge im sachangemessenen Konto liegt grundsätzlich keine Falschbeurkundung vor (Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.5 mit Hinweisen; Boog, a.a.O., N. 91 zu Art. 251 StGB). Durch die Verbuchung der tatsächlich erfolgten, geschäftsmässig angeblich aber nicht begründeten Zahlungen wurde die Buchhaltung der B. nicht verfälscht. Gleiches gilt für die drei inkriminierten Rechnungen. Die Rechnungen waren entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bereits unwahr, weil geschäftsmässig nicht begründete Leistungen fakturiert wurden. Daran ändert nichts, dass darin nicht offengelegt wurde, dass ein Teil der Rückvergütungen nicht für die F., sondern für Dritte bestimmt war. Die von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung BGE 138 IV 130 gelangt nicht zur Anwendung. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gar nicht Aussteller der drei Rechnungen war, sondern die F. bzw. die bei dieser für die Rechnungsstellung verantwortliche Person. Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Täter (Hintermann) eine andere Person (Vordermann) als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch sie die beabsichtigte strafbare Handlung auszuführen (BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil 6S.276/2004 vom 16. Februar 2005 E. 3.2). Dies ist beispielsweise bei einer Sekretärin der Fall, die auf Geheiss handelte und zuvor in einen Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum versetzt wurde (Urteil 6S.276/2004 vom 16. Februar 2005 E. 3.2). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Q. wusste, dass ein Teil der in Rechnung gestellten Rückvergütungen für Dritte bestimmt war. Er war kein willenloses Tatwerkzeug. Der angefochtene Entscheid ist auch bezüglich des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung bundesrechtswidrig (E. 4.4.2).