Mehrfachvertretungen vor Bundesgericht
Bereits zum zweiten Mal kassiert das Bundesgericht einen Entscheid der Anklagekammer SG in der selben Angelegenheit. Beim ersten Mal ging es um die Frage der Anordnung einer Blutentnahme (vg. dazu BGE 143 IV 313 und meinen früheren Beitrag).
Beim zweiten Mal hat die Anklagekammer gleich mehrere Bundesrechtsverletzungen begangen. Diese sind im Entscheid selbst nachzulesen (BGer 6B_534/2018 vom 21.02.2019).
Was irritiert ist aber folgendes: Bekanntlich ist das Bundesgericht sehr streng, wenn es um anwaltliche Interessenkollisionen geht. Im Verfahren nach BGG scheint es aber ganz anders zu denken. In der vorliegenden Beschwerdesache trat ein Anwalt sowohl als Beschwerdeführer als auch als Vertreter zweier Beschwerdeführer auf. Dagegen kann man wohl sagen, dass im kantonalen Verfahren die StPO gelte und im Verfahren vor Bundesgericht das BGG. Das BGFA ist aber in beiden Fällen das Gleiche.
Ich bin durchaus der Meinung dass ein Anwalt u.U. im selben Verfahren mehrere Parteien vertreten darf (vgl. dazu Art. 127 Abs. 3 StPO) und dass eine Mehrfachvertretung nicht automatisch als Interessenkollision i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA zu qualifizieren ist. Was mir aber nicht einleuchtet ist, wieso die IK-Regeln im kantonalen Strafverfahren, insbesondere in Bezug auf Strafverteidiger, so viel strenger gehandhabt werden als in anderen Verfahren.