Menschenhandel im Sex-Milieu?
Unter diesem Titel berichtet die NZZ über einen Strafprozess im Kanton Zürich. Dort wird einem ehemaligen Betreiber einer Kontaktbar Menschenhandel (Art. 196 StGB) vorgeworfen. Die Staatsanwältin fordert 5 1/2 Jahre Zuchthaus, die Verteidigung eine bedingte Gefängnisstrafe für Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB). Der Verteidiger, Valentin Landmann, argumentierte gemäss NZZ wie folgt:
Sein Mandant habe kaum aktiv Frauen anwerben müssen, diese hätten sich vielmehr selber bei ihm gemeldet. Die funktionierende Mundpropaganda sei ein klares Indiz dafür, dass die Verhältnisse im «Help» so schlimm nicht gewesen sein könnten. Landmann stellte grundsätzliche Fragen zur neuen Bundesgerichtspraxis. Diese führe zu einer Entmündigung von Frauen aus ärmlichen Verhältnissen, denn ihnen werde das Selbstbestimmungsrecht genommen, sich mit Prostitution Geld zu verdienen. Konsequent angewandt dürfe sich nur noch prostituieren, wer aus guten Verhältnissen komme. Dies führe zu einer absurden und sicherlich von niemandem gewollten neuen Klassengesellschaft. Landmann bestritt nicht, dass es vor allem wirtschaftliche Gründe seien, die eine Frau in die Prostitution trieben. Es könne aber nicht angehen, einem Bordellbetreiber deshalb gleich Menschenhandel vorzuwerfen. Schliesslich werde diese Frage auch nicht gestellt, wenn ein Eisenleger aus Kosovo oder ein Kindermädchen aus Osteuropa in der Schweiz Arbeit suche.
Hat schon was, nicht?