Menschenunwürdiger Haftvollzug

Im “Fall Carlos” kassiert das Bundesgericht erneut einen Haftentscheid (BGer 1B_398/2021 vom 04.08.2021; vgl. dazu bereits BGer 1B_326/2021 vom 05.07.2021 sowie BGer  1B_52/2021 vom 24.03.2021, der noch immer zur Publikation in der AS vorgesehen ist). Das Haftentlassungsgesuch weist das Bundesgericht weiterhin ab, obwohl der Beschwerdeführer mit zwei Privatgutachten die Haftbedingungen als menschenunwürdig und damit rechtswidrig kritisiert hat. Das Obergericht hat die Privatgutachten nicht hinreichend gewürdigt:

Auch was die beiden Privatgutachten betrifft, hat das Bundesgericht bereits im Haftentlassungsentscheid festgehalten, es liege ein Verfahrensmangel vor. Solche Privatgutachten sind nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2), was das Obergericht nicht ausreichend getan hat. Auch insofern erweist sich der Verweis auf die frühere Präsidialverfügung im angefochtenen Entscheid als untauglich. Der frühere Verfahrensmangel schlägt in diesem Sinne auf die angefochtene Verfügung durch (E. 3.2).  

Es stellt sich die Frage, wie lange das Bundesgericht solche Verhältnisse noch zulässt und sich trotz wiederholter formeller Fehler weigert, endlich selbst die beantragte Haftentlassung zu verfügen. Es mutet reichlich grotesk an, das Verfahren in die Länge zu ziehen, die Frage nach der menschenunwürdigen Haft einfach unbeantwortet zu lassen und diese wegen (wiederholter) formeller Fehler der Vorinstanz gegebenenfalls beliebig zu verlängern. Das an sich halte ich auch für menschenunwürdig.