Merkwürdiges aus dem Bundesgericht

Der Kassationshof hebt auf Nichtigkeitsbeschwerde des Beschuldigten hin einen so offensichtlich falschen Entscheid auf, dass sogar die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft auf Gutheissung der Beschwerde schlossen (BGE 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005).

Zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil verstrichen übrigens gut viereinhalb Jahre, wobei aus dem BGE nicht hervorgeht, was der Grund für die derart lange Verfahrensdauer war.