Methodik der Strafzumessung und Wahl der Sanktion

Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, der sich nicht an die Methodik der Strafzumessung hielt und die Wahl der Sanktion nicht hinreichend begründet hat (BGer 6B_218/2010 vom 08.06.2010).

Hier (noch einmal), was gemäss Bundesgericht methodisch zu beachten ist:

Die Vorinstanz setzt bei der Strafzumessung keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest. Sie geht lediglich vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wie er bei den Tatbeständen der Drohung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angedroht ist, aus und stellt fest, dass sich dieser Strafrahmen wegen der teilweise mehrfachen Begehung derselben Delikte und des Verübens mehrerer strafbarer Handlungen auf Freiheitsstrafe bis zu 4 ½ Jahren oder Geldstrafe erhöht. Damit folgt sie, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht dem von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodischen Vorgehen. Doch lässt sich aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz zu den einzelnen Faktoren der Strafzumessung die Bemessung der Gesamtstrafe und die Anwendung der Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB hinreichend nachvollziehen. Jedenfalls wirkt sich die Vorgehensweise der Vorinstanz im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Es könnte daher im Einklang mit der Rechtsprechung zur Begründung der Strafzumessung auf die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt verzichtet werden (BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen.). Da das angefochtene Urteil jedoch aus anderen Gründen aufgehoben werden muss (vgl. E. 3), wird die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil das Versäumte nachholen und methodisch korrekt zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festlegen müssen. Dabei wird sie für die neuen Delikte wiederum eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen haben (angefochtenes Urteil S. 16). Dass es sich beim Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 20. Dezember 2007 um ein ausländisches Urteil handelt, steht dem nicht entgegen (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Desgleichen wird sie neu das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Begehung der strafbaren Handlungen und die durch den unverschuldeten Verteidigerwechsel bedingte (vgl. Untersuchungsakten act. 394 ff.) lange Verfahrensdauer des zweitinstanzlichen Verfahrens berücksichtigen müssen (E. 2.2, Hervorhebungen durch mich)

Zur Sanktionsart:

Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe fällt auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen in Betracht (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 5.2.4). Die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und seine voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit sprechen nicht für sich allein schon für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Annette Dolge, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 34 StGB N 25; Günter Heine, Das neue Strafensystem im Spiegel der Rechtsprechung, recht 2009, 12). Die Wahl der Sanktion muss im Einzelfall nachvollziehbar sein und im Urteil begründet werden (Art. 50 StGB). Der blosse Verweis auf die Schwere des Verschuldens und die Vorstrafen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18.2.2010 E. 4.2) (E. 3.2).