Methodik der Strafzumessung und Wahl der Sanktion
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, der sich nicht an die Methodik der Strafzumessung hielt und die Wahl der Sanktion nicht hinreichend begründet hat (BGer 6B_218/2010 vom 08.06.2010).
Hier (noch einmal), was gemäss Bundesgericht methodisch zu beachten ist:
Die Vorinstanz setzt bei der Strafzumessung keine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt fest. Sie geht lediglich vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wie er bei den Tatbeständen der Drohung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angedroht ist, aus und stellt fest, dass sich dieser Strafrahmen wegen der teilweise mehrfachen Begehung derselben Delikte und des Verübens mehrerer strafbarer Handlungen auf Freiheitsstrafe bis zu 4 ½ Jahren oder Geldstrafe erhöht. Damit folgt sie, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht dem von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodischen Vorgehen. Doch lässt sich aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz zu den einzelnen Faktoren der Strafzumessung die Bemessung der Gesamtstrafe und die Anwendung der Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB hinreichend nachvollziehen. Jedenfalls wirkt sich die Vorgehensweise der Vorinstanz im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Es könnte daher im Einklang mit der Rechtsprechung zur Begründung der Strafzumessung auf die Aufhebung des Urteils in diesem Punkt verzichtet werden (BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen.). Da das angefochtene Urteil jedoch aus anderen Gründen aufgehoben werden muss (vgl. E. 3), wird die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil das Versäumte nachholen und methodisch korrekt zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festlegen müssen. Dabei wird sie für die neuen Delikte wiederum eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen haben (angefochtenes Urteil S. 16). Dass es sich beim Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 20. Dezember 2007 um ein ausländisches Urteil handelt, steht dem nicht entgegen (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Desgleichen wird sie neu das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Begehung der strafbaren Handlungen und die durch den unverschuldeten Verteidigerwechsel bedingte (vgl. Untersuchungsakten act. 394 ff.) lange Verfahrensdauer des zweitinstanzlichen Verfahrens berücksichtigen müssen (E. 2.2, Hervorhebungen durch mich)
Zur Sanktionsart:
Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Die Geldstrafe fällt auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen in Betracht (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 und 5.2.4). Die eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und seine voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit sprechen nicht für sich allein schon für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (Annette Dolge, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 34 StGB N 25; Günter Heine, Das neue Strafensystem im Spiegel der Rechtsprechung, recht 2009, 12). Die Wahl der Sanktion muss im Einzelfall nachvollziehbar sein und im Urteil begründet werden (Art. 50 StGB). Der blosse Verweis auf die Schwere des Verschuldens und die Vorstrafen genügt den Begründungsanforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2009 vom 18.2.2010 E. 4.2) (E. 3.2).
Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden:
– ihre Zweckmässigkeit
– ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
– ihre präventive Effizienz.
– diejenige gewählt die weniger stark in die persönliche Freiheit des Täters eingreift
– die ihn (den Täter) am wenigsten hart trifft.
Dass ist ja so nett, immer schön die Täter schonen, nicht zu hart, ja nicht in die persönliche Freiheit eingreifen und auch noch schauen das die Auswirkungen nicht zu schlimm sind und so…
Bei Taten wo es keine Opfer gibt von mir aus, doch bei solchen wo es Opfer gab, könnte ich kotzen wenn ich das so lese!
Denn die Täter schauen garantiert nicht auf die Auswirkungen auf das Opfer und das und sein soziales Umfeld und auch nicht darauf das die persönliche Freiheit eingegriffen wird und schon gar nicht darauf, dass die Tat das Opfer nicht zu hart trifft!
Und das selbe gilt auch für den Staat selber, die Opferhilfe schaut auch nicht auf diese Punkte, die schauen nur darauf das es nichts kostet bzw. sie nichts zahlen müssen – wenn dazu dann auch noch die Täter dermassen geschont weren, dann zahlt am Ende gar niemand, so siehts aus!
Ich wünschte mir im Gegenzug eine Festlegung der wichtigsten Kriterien für die Wahl der Wiedergutmachung für Opfer… Die könnte zbs. so aussehen:
– ihre Zweckmässigkeit
– ihre zukünftige Auswirkungen auf das Opfer und sein soziales Umfeld
– ihre präventive Effizienz (denn zu kleine Genugtuungen können auch zu Selbstjustiz führen!)
– diejenige gewählt die den Schaden zu wahrscheinlichsten vollständig wiedergutmacht
– die den Opfern die grösste Sühne bringt
Ich meine, schliesslich geht es doch bei der Justiz um Ausgleichung der Waagschalen oder?!
Und wie man sieht, gibt es durchaus auch bei den Opfern eine Art präventive Wirkung, eben nämlich die Prävention von Selbstjustiz, an sich war irgendwann mal die Ausrichtung von Genugtuungen AUCH dafür gedacht einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass man als Opfer die Täter nicht einfach selbst richten darf, da ja der Staat das Monopol darauf hat… Doch anscheinend hat man das irgendwann mal vergessen, warum sonst gibt es letzter Zeit nur noch so lächerliche Genugtuungen? Wenn jedoch die Genugtuungen zu klein werden, kann nicht mehr von Ausgleich gesprochen werden, der präventive Aspekt geht somit verloren und Selbstjustiz wird wieder attraktiver, doch womöglich ist das ja im Sinne des Staates, dass die Opfer nun auch noch das übernehmen, sparen ist schliesslich in oder doch nicht? Wenn nicht, dann sollte man die Genugtuungspraxis aber schnell ändern, vor allem bei Fällen von Kindsmissbrauch und ähnliches…
Ich jedenfalls denke oft daran und ich warte nur noch auf das letzte Urteil betreffend der Genugtuung, dann werde ich dann Bilanz ziehen und die Schäden und die verlorene Kindheit der Summe gegenüberstellen und entscheiden….
Welche Sanktion genau wäre denn am zweckmässigsten, hätte die positivsten Auswirkungen auf das Opfer und sein soziales Umfeld, wäre am präventiv effizientesten, würde den Schaden weitestgehend wiedergutmachen und dem Opfer die grösste Sühne bringen? Die Todesstrafe? Leibes- und Körperstrafen? Lebenslange Einsperrung? Zahlungen an das Opfer (… und wer zahlt, wenn der Täter nicht kann)?
Die Frustration meines Vorredners gilt wohl nicht in erster Linie der Strafzumessung, sondern den Unzulänglichkeiten des Strafrechts aus der Opferperspektive. Denn das Strafrecht kann eines nicht: Die Tat und die Leiden der Opfer und deren Angehörigen ungeschehen machen.
Wenn man Straftaten und Leid wirklich verhindern will, kann man nur bei der Verbesserung der Kriminalprävention und der Effizienz der Strafverfolgung ansetzen. Dies wäre aber in erster Linie mit zunehmender Überwachung und Kontrolle verbunden. Aber niemand will Videokameras im öffentlichen Raum, Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzungen in den Autos oder DNA-Datenbanken. Nein, denn der gesetzestreue Bürger toleriert keinen Eingriff in seine persönliche Freiheit um der Kriminalprävention willen.
Lieber sollen weiterhin an den Tätern wirkungslose (wenn nicht sogar kontraproduktive) und für die Opfer unbefriedigende Exempel statuiert werden. Die Wissenschaft hat die präventive Ineffizienz hoher Strafen schon längstens nachgewiesen. Es wird aber leider noch lange dauern, bis diese Erkenntnis auch in der Gesellschaft ankommt….