Mietformulare sind Urkunden
Nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts sind die offiziellen Mietrechtsformulare grundsätzlich als Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 StGB zu qualifizieren (BGE 6B_1270/2021 vom 02.06.2022, Publikation in der AS vorgesehen).
Mir ist jetzt nichz klar was daran Bemerkenswert ist, da ja bereits ein Email ohne elektronische Signatur eine Urkunde darstellt ist eigentlich klar das mehr oder weniger alles Urkunden im Sinne von den erwähnten Bestimmungen ist.
http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2012/Entscheide_6B_2012/6B.130__2012.html
Die Falschbeurkundung [der Täter erstellt die Urkunde selber in eigenem Namen, d.h. er ist auch der angegebene Aussteller] erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt vor, wenn dem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist bei einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller im eigenen Interesse macht, in der Regel nicht der Fall (BGE 144 IV 13).
Im Gegensatz dazu erfordert die Urkundenfälschung [der Täter ist nicht der auf der Urkunde angegebene Aussteller] keine erhöhte Glaubwürdigkeit.
Das Abändern einer blossen E-Mail ohne Signatur/Anhang, etc. kann den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, nicht aber der Falschbeurkundung, da einem E-Mail keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.
Danke, sagt der Laie!