Millionen ertrogen?

Aufgrund einer Falschbuchung wurden dem Bankkonto einer Gesellschaft USD 15.7 M gutgeschrieben. Dem Inhaber der Gesellschaft wird vorgeworfen, er habe den Betrag unrechtmässig verwendet, indem er ihn  auf verschiedene Konti im In- und Ausland transferiert habe (Verdacht des Betrugs). Dabei habe er die Bank im Irrtum bestärkt, er sei an dem Geld berechtigt.

In der Folge hat die Staatsanwaltschaft ein anderes Konto der Gesellschaft bei einer anderen Bank gesperrt, auf dem wenige Tage nach der Falschbuchung ein Betrag von EUR 516,024.69 eingingen. Gegen die Kontensperre führte die Gesellschaft als nichtbeschuldigte Dritte erfolglos Beschwerde bis vor Bundesgericht (BGer 1B_570/2012 vom 25.03.2013). Sie machte u.a. geltend, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht, dass die beschuldigte Person sich des Betrugs strafbar gemacht habe. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts geht hervor, dass offenbar ein Betrug zum Nachteil der Bank vorliegen soll:

Nach der Darstellung der Staatsanwaltschaft bestärkte die beschuldigte Person die Beschwerdegegnerin anlässlich eines Meetings am 30. September 2011 arglistig im Irrtum, sie sei an den dem Konto ihrer Gesellschaft überwiesenen 15.7 Mio. US-Dollar berechtigt, obwohl sie gewusst habe, dass dieser Betrag aufgrund einer Falschbuchung auf das Konto gelangt sei. Am 2. Oktober 2011 seien von der Gesellschaft der beschuldigten Person diverse Zahlungsanweisungen im Gesamtumfang von 11.7 Mio. US-Dollar eingegangen, welche die Beschwerdegegnerin in der Folge ausgeführt habe, woraus ihr ein Vermögensschaden entstanden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet den geschilderten Sachverhalt grundsätzlich nicht. Sie macht aber geltend, es sei unklar, ob die beschuldigte Person arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehandelt habe. Diese Frage wird letztlich vom erkennenden Strafgericht zu beantworten sein. Nach dem bisherigen Stand der Strafuntersuchung liegen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die beschuldigte Person eine Straftat begangen hat. Die Vorinstanz durfte das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen (E. 4.2).

Kann das den Betrugstatbestand überhaupt erfüllen? Auch das Bundesgericht scheint sich hier nicht festlegen zu wollen,  zumal es konkrete Anhaltspunkte für „eine Straftat“ genügen lässt. Die übrigen Voraussetzungen für die Zwangsmassnahme bestätigt es. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die betroffene Gesellschaft nicht Beschuldigte ist:

Der Eingriff der Kontosperre in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin ist zwar nicht geringfügig, selbst wenn es sich nur um eine vorläufige Massnahme handelt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht beschuldigte Person ist. Andererseits sind die den Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen an der angeordneten Massnahme erheblich, weil die Gefahr besteht, dass die spätere Einziehung der Vermögenswerte mit mutmasslich deliktischem Ursprung bzw. ihre Aushändigung an die mutmasslich geschädigte Person im Falle einer Aufhebung der Kontosperre vereitelt würde (E. 6.2).