Minder-Strafrecht

Der Bundesrat eröffnet die Anhörung zur geplanten Verordnung gegen die Abzockerei, die bekanntlich auch Strafbestimungen enthält. Hier die wesentlichen Unterlagen:

Die Strafbestimmungen lauten wie folgt:

Art. 24 Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirates vorsätzlich:

1. Vergütungen bezieht oder ausrichtet, über die die Generalversammlung nicht abstimmen konnte oder deren Genehmigung sie verweigert hat (Art. 18);

2. unzulässige Vergütungen nach Artikel 20 oder 21 bezieht oder ausrichtet;

3. Tätigkeiten nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 1 ausübt, die gemäss den Statuten nicht zulässig sind;

4. die Geschäftsführung ganz oder zum Teil an eine juristische Person überträgt (Art. 6);

5. eine Depot- oder Organvertretung oder eine andere als die von der Generalversammlung gewählte unabhängige Stimmrechtsvertretung (Art. 8) einsetzt;

6. verhindert, dass die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertretung wählen kann (Art. 3, 4, 7 und 8);

7. verhindert, dass die Generalversammlung jährlich über die Genehmigung der Vergütungen abstimmen kann (Art. 18);

8. verhindert, dass die Aktionäre der unabhängigen Stimmrechtsvertretung elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können (Art. 9 Abs. 3);

9. verhindert, dass die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 1 enthalten.

2Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Das Gericht ist dabei nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes nach Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 des Strafgesetzbuches gebunden; die Geldstrafe darf jedoch sechs Jahresvergütungen nicht übersteigen.

 

Art. 25 Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen

Mit der Geschäftsführung betraute Personen oder Mitglieder des obersten Organs einer dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtung, die die Stimmpflicht nach Artikel 22 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 23 vorsätzlich verletzen, werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.