Minimaltarif willkürlich

Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit dem ein Vertediger zum Mindestansatz von CHF 180.00 entschädigt wurde (BGer 6B_797/2010 vom 14.03.2011). Zum Verhängnis wurde der Vorinstanz, dass sie bei der Bestimmung der Gerichtskosten von einem schwierigen Fall ausging, bei der Bemessung des Honorars aber von einem einfachen:

Bringt die Vorinstanz durch die Höhe ihrer Gebühr aber zum Ausdruck, dass das Verfahren auch in zweiter Instanz besondere Schwierigkeiten bot, respektive einen überdurchschnittlichen Aufwand mit sich brachte, so ist es widersprüchlich, wenn sie solches im Rahmen der Entschädigung ausklammert. 
Nach dem Gesagten schätzt die Vorinstanz das Strafverfahren zu Unrecht als nicht besonders schwierig ein. Sie stützt sich bei der Bemessung des Honorars einzig auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ab. Die weiteren Kriterien gemäss § 3 der Tarifordnung berücksichtigt sie nicht. Die Bemessung des Honorars auf der Grundlage des minimalen Ansatzes von Fr. 180.– pro Stunde ist deshalb unter Willkürgesichtspunkten nicht haltbar, eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung und damit bundesrechtswidrig (E. 2.3.2).
Die Beschwerde musste das Bundesgericht nicht entscheiden, denn es hat das angefochtene Urteil am selben Tag ebenfalls kassiert (BGer 6B_797/2010 vom 14.03.2011). Die Vorinstanz hatte zu Unrecht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt. Das Bundesgericht äussert sich im 797er-Entscheid zu den Anforderungen an die Umschreibung des Sachverhalts bei Seriendelikten.