Miranda in der EU

Der Rat der Europäischen Union hat jüngst einen

Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren

publiziert [KOM(2010) 392 endg. vom 20.07.2010]. Ziel ist die Festlegung gemeinsamen Mindestnormen für das Recht auf Belehrung in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union.

Art. 6 der RiLi setzt für die Information folgende Minimalstandard:
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein Verdächtiger oder Beschuldigter hinlängliche Informationen über den Tatvorwurf erhält, damit ein faires Strafverfahren gewährleistet ist.

(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen werden unverzüglich, detailliert und in einer dem Verdächtigen oder Beschuldigten verständlichen Sprache erteilt. Im Falle eines Kindes erfolgt die Belehrung über den Tatvorwurf in einer Weise, die dem Alter, dem Reifegrad sowie den geistigen und seelischen Fähigkeiten des Kindes Rechnung trägt.

(3) Unter anderem werden folgende Informationen erteilt:
a) Beschreibung der Umstände der Tatbegehung, einschließlich der Tatzeit, des Tatorts und des Grads der Tatbeteiligung des Verdächtigen oder Beschuldigten und
b) Art und rechtliche Einstufung der Straftat.
Der Vorschlag geht damit weiter als die hierzulande geübte Praxis nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK.