Missbrauch am Obergericht

Der Tonfall in den Bundesgerichtsentscheiden gegen Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau scheint härter zu werden.

In einem neuen Entscheid (BGer 6B_1158/2014 vom 21.04.2015) beanstandet das Bundesgericht einmal mehr die bundesrechtswidrige Strafzumessung und wirft dem Obergericht nicht bloss Ermessensfehler, sondern Ermessensmissbrauch vor.

Die Vorinstanz lässt sich bei der Strafzumessung von sachfremden Kriterien leiten und missbraucht das ihr zustehende Ermessen. Die Sache ist an diese zurückzuweisen, damit sie die Strafzumessung erneut vornimmt. Dabei sind – sowohl hinsichtlich der Tat- als auch der weitgehend ähnlichen Täterkomponenten – die gegen die anderen Beteiligten ausgesprochenen Strafen sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, ist darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 1.3.2).
Interessant ist der vom Bundesgericht geforderte Vergleich mit den Strafen der anderen Beteiligten, die bereits rechtskräftig zu massiv geringeren Strafen verurteilt wurden.