Missbräuchliche Ausübung des Anwaltsberufs?
Ein Beschuldigter und ein Anwalt E. beantragten die Einsetzung des Letzteren als amtlicher Verteidiger des Ersteren. Die Bundesanwaltschaft wies die Begehren ab. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab und hielt fest, es bestehe hinsichtlich der Verteidigung von A. durch E. ein offensichtlich latenter Interessenkonflikt, weswegen die beantragte Vertretung unmöglich sei. Anschliessend setzte die Bundesanwaltschaft einen anderen Anwalt als amtlichen Verteidiger ein. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte, vertreten ausgerechnet durch Anwalt E. Das Bundesstrafgericht tritt in einem „Dass-Entscheid“ nicht auf die Beschwerde ein (BStGer BB.2011.85 vom 30.08.2011). Es stellt fest, dass
– bereits im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2011.49 vom 7. Juli 2011 festgestellt wurde, dass hinsichtlich der Vertretung von A. durch E. ein Interessenkonflikt besteht und somit diese Vertretung nicht zulässig ist;
– die Frage betreffend Vertretung von A. durch E. somit eine „res iudicata“ darstellt;
– E. deshalb nicht rechtsgültig im Namen und im Auftrag von A. in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren und den damit zusammenhängenden Nebenverfahren auftreten kann;
– infolge dessen mangels Vertretungsbefugnis von E. nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann;
– sich durch das Verhalten von E. der Verdacht der missbräuchlichen Ausübung des Anwaltsberufs aufdrängt, weswegen im Falle weiterer Eingaben von E. als Vertreter von A. eine Meldung an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich vorbehalten wird;
– …
Und was tut nun die Aufsichtskommission, die ja durch Publikation Kenntnis erhalten hat?