Missbräuchliche Personenkontrolle

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauchs (BGer 6B_391/2013 vom 27.06.2013). Opfer wurde ein Mann, der sich in die polizeiliche Kontrolle eines Drogenkonsumenten eingemischt und die Polizei kritisiert hat. Dafür wurde er – was übrigens verbreitete Praxis auch westlich von Zürich zu werden scheint –  festgenommen. Ein Polizist hat es kürzlich wie schon mal berichtet an einer Gerichtsverhandlung so ausgedrückt: “Wen wir nicht brauchen können wird abgeführt.”

Der hier zu beurteilende Sachverhalt gemäss Bundesgericht:

Die Festnahme erfolgte gemäss Anklage zu Unrecht, da die Identität des Privatklägers durch Vorlage der Identitätskarte überprüft werden konnte, und er nach anfänglicher Weigerung, die Hände aus den Hosentaschen zu ziehen, diesem Begehren nachgekommen war. Zudem hätten keine Anzeichen bestanden, dass er durch fortgesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit störend beeinträchtigte. Die Festnahme dauerte von 15.30 Uhr bis 16.53 Uhr und sei deutlich über ein kurzfristiges, vorübergehendes Festhalten hinausgegangen. X. wird ferner vorgeworfen, die von ihm angeordnete Leibesvisitation, bei der sich der Privatkläger nackt ausziehen musste, sei unangemessen und missbräuchlich gewesen, da keinerlei Verdachtsmomente auf Drogenbesitz oder gefährliche Gegenstände bestanden hätten.

Und die Würdigung:

Steht – wie vorliegend – eine Übertretungshandlung im Raum, setzt die Befugnis, den Betroffenen auf den Polizeiposten zur Personenkontrolle zu verbringen, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 197 StPO) voraus, dass der Betroffene den Polizeibeamten die Personalien vor Ort nicht bekannt gibt (Urteil 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 unter anderem mit Hinweis auf BGE 109 Ia 146 E. 5a f. und 136 I 87 E. 5.3 und 5.4; in diesem Sinne auch die Art. 215 Abs. 1 lit. a und Art. 217 Abs. 3 lit. a StPO). Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung zeigte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte vor. Gemäss Vorinstanz bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Personalien gefälscht waren, so dass die Identitätskontrolle an Ort und Stelle möglich war. Eine Verbringung auf den Polizeiposten erübrigte sich. Fehlende Adressdaten hätten auch telefonisch beigebracht werden können. […]. Der Beschwerdeführer hätte die von ihm beim Privatkläger befürchteten gefährlichen Gegenstände wie Messer und Feuerwerk sowie allfällige Drogen durch Abtasten über der Kleidung finden können. Das von ihm erwähnte Merkblatt vom 5. Januar 2007, wonach die polizeiliche Tätigkeit störende Personen nicht auf der Strasse, sondern auf der Polizeiwache zu überprüfen seien, ist nicht aktenkundig und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beigebracht. Aus den Dienstanweisungen über die Arrestation, Effektenabnahme, Personenkontrolle und den Verhaftsrapport (…) kann der Beschwerdeführer vielmehr nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da keine gesetzliche Bestimmung gebietet oder erlaubt, wie der Beschwerdeführer handelte, verhielt er sich nicht rechtmässig gemäss Art. 14 StGB bzw. aArt. 32 StGB, indem er eine Freiheitsberaubung zum Nachteil des Privatklägers beging. Die Vorinstanz subsumiert die Tathandlungen des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung korrekt unter die Tatbestände der Freiheitsberaubung und des Amtsmissbrauchs (…). Sie verletzt dadurch kein Bundesrecht.(E. 1.4).

Es wäre zu begrüssen, wenn der Entscheid in die Ausbildung der Polizeibeamten einfliessen würde, auch wenn sowas nur bedingte Geldstrafen einträgt und in manchen Korps für Beförderungen zu qualifizieren scheint.