Missbrauchte Strafverfahren
Das Bundesgericht betont einmal mehr, dass Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dienen (BGer 6B_1347/2019 vom 11.08.2020). Das wirkt sich gegebenenfalls auch auf den Kostenentscheid aus. Es erweist sich nämlich als bundesrechtswidrig, dem Beschuldigten bei Verfahrenseinstellung Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen, wenn sich die ihm vorgeworfenen Pflichtverstösse in blossen Vertragsverletzungen erschöpfen.
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 der Einstellungsverfügung exakt den von der Privatklägerin zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt zugrunde legt, diesen jedoch aus rechtlichen Gründen als nicht strafbar erachtet. Insofern ist nicht ersichtlich, warum erhebliche Ermittlungstätigkeiten, insbesondere Beweisaufnahmen, erforderlich gewesen sein sollen. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 den angezeigten Lebenssachverhalt in einem ersten Schritt einer rechtlichen Beurteilung unterzogen, wäre sie gestützt auf die der Einstellungsverfügung zugrunde gelegte Rechtsauffassung zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer keines strafbaren Verhaltens verdächtig ist und eine Nichtanhandnahme (oder Einstellung) zu verfügen ist. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen zivilrechtlichen Pflichtverstösse erschöpfen sich in blossen Vertragsverletzungen. Sie sind demnach nicht adäquat-kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens sowie die damit verbundenen Ermittlungstätigkeiten und rechtfertigen keine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Das Strafverfahren dient nicht als (kostengünstiges) Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f.; Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Mangels rechtswidriger und schuldhafter Einleitung des Strafverfahrens hinsichtlich des eingestellten Lebenssachverhalts verstossen auch die Verweigerung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sowie dessen Verpflichtung, die Privatklägerin zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO), gegen Bundesrecht (E. 4, Hervorhebungen durch mich).
Nicht restlos klar ist mir, wie man das vom zivilrechtlichen Verschulden abgrenzt, das zur bundesrechtskonformen Begründung von Kostenauflagen an die beschuldigte Personen herhalten muss. Massgebend scheint die Kausalität des Handelns für die Eröffnung des Strafverfahrens zu sein. Wenn von Anfang an klar ist, dass eine Vorprüfung zur Nichtanhandnahme führen müsste, dürfen jedenfalls keine Kosten und Entschädigungen auferlegt werden..