Mit 3.34 Promille zurechnungsfähig

Die Beschwerden einer wegen FIAZ Verurteilten Frau hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 6S.282/2006 vom 04.09.2006). Sie hatte geltend gemacht, mit den festgestellten 3.34 Gewichtspromillen nicht schuldfähig gewesen zu sein. Dazu stellte das Bundesgericht fest:

Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht somit im Regelfall die Vermutungfür eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, bei einer solchen von über 3Promille die Vermutung für Zurechnungsunfähigkeit. Diese Vermutungen könnenjedoch im Einzelfall umgestossen werden. Der Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungsgrundsatz zu Grunde (E. 3.1).

Die Vorinstanz ist, wie dargelegt, in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgegangen, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt trotz einem BAK-Wert von durchschnittlich 3,34 Promille zwar stark herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war (E. 3.2).