Mit Dämonen- und Käfergeschichten zu sexuellen Handlungen gedrängt?

So absurd ein solcher Vorwurf erscheinen mag, er reichte jedenfalls aus, um einem Beschuldigten trotz Freispruchs bezüglich der ihm vorgehaltenen Sexualdelikte Kosten aufzuerlegen. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid allerdings als willkürlich aufgehoben (Urteil 1P.18/2007 vom 30.07.2007), letztlich allerdings wohl “nur” wegen Verletzung des Verbots der reformatio in peius.

Im Einzelnen wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen, seine Freundin mit Dämonen- und Käfergeschichten zum Geschlechtsverkehr gedrängt zu haben:

Bei diesen Geschichten sei es darum gegangen, dass sie Käfer in sich hätte, die irgendwelche Dämonen geschickt hätten, und dass sie wegen diesen Käfern zugrunde gehen würde, und nur die Spermien des Angeklagten sie retten könnten. Wenn sie nicht mit ihm schliefe, würden die Käfer sie vergiften sowie innerlich auffressen, und sie würde dadurch sterben. Der Beschwerdeführer habe ihr auch erzählt, nachdem er ihren Nacken wegen Schmerzen mit seinen angeblich heilenden Händen massiert hätte, dass sie mit ihm schlafen müsse, da sie sonst vergiftet würde. Schliesslich habe er ihr auch angegeben, er habe starke Schmerzen, da Gott über ihn gekommen sei, und dieser verlange nun, dass sie mit ihm schlafe. Der Beschwerdeführer habe auch erwähnt, dass der Gott Chrono ihm gesagt habe, er müsse sie umbringen. In diesem Zusammenhang habe er ihr einen Dolch auf die Brust gesetzt und gemeint, Gott Chrono verlange dies (E. 3.3.6).

In rechtlicher Hinsicht stellte das Bundesgericht zunächst unter Hinweis auf 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 (vgl. dazu einen früheren Beitrag) klar, dass sich eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens grundsätzlich auf Art. 28 ZGB stützen kann (E. 3.3.4).

Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung allerdings nicht erfüllt:

Bei einer Durchschnittsperson im Alter und mit der Ausbildung der Beschwerdegegnerin in einer vergleichbaren Situation ist ohne weiteres anzunehmen, dass sie den fehlenden Realitätsbezug der Käfer- und Dämonengeschichten erkannt hätte, und es demzufolge nicht zu ungewollten Geschlechtskontakten gekommen wäre. Dass sich die Beschwerdegegnerin trotz ihres subjektiven Unbehagens bezüglich der Käfer- und Dämonengeschichten nicht vom Beschwerdeführer trennte, sondern weiterhin mit diesem Umgang pflegte, ist diesem nicht anzulasten. Eine für die Einleitung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung resp. Ausnützung einer Notlage ursächliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB liegt nach dem Gesagten offensichtlich nicht vor.

Damit ist das obergerichtliche Urteil insoweit als willkürlich zu betrachten, als durch die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens die Stellung des Beschwerdeführers verschlechtert wird und diesem die Verfahrenskosten und die eigenen Anwaltskosten nicht nur zu je 1/5, sondern je vollumfänglich auferlegt werden (E. 3.3.7).