Mit eigenen Fällen überlastet

Das Bundesgericht hat wenig Verständnis für einen altbekannten, mit eigenen Fällen überlasteten Kollegen (BGer 6B_429/2009 vom 10.07.2009). Seine Rügen qualifiziert es als unsubstantiiert:

Oder er macht im Sinne eines gravierenden Verfahrensmangels geltend, dass sein Antrag auf Beizug eines amtlichen Verteidigers mit “völlig irrationalen, fadenscheinigen Argumenten” formell nicht behandelt worden sei. Ein solcher Verteidiger hätte ihm aber aufgrund seines strengen Studiums und der Überlastung wegen eigener Fälle zugestanden. Wegen der “illegalen Bussengeldgier” des Kantons Solothurn, der “sich als scheinbar arm betrügerisch” präsentiere, habe er die Beschwerdeeingabe alleine verfassen müssen (Beschwerde, S. 5 f.). Auf eine solche unsubstantiierte Kritik ist nicht einzutreten.