Mitgegangen mitgehangen

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Appellationsgerichts BS, das einen Beschwerdeführer u.a. wegen Landfriedensbruchs verurteilt hatte (BGer 6B_699/2018 vom 07.02.2019).

Was der Beschwerdeführer im Einzelnen getan hat, interessierte in diesem Fall nicht. Es ging nur darum, was ihm zugerechnet werden konnte:


Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist nicht erforderlich, dass bei einer auf gemeinsamem Tatentschluss beruhender Ausführung gleichartiger Taten durch mehrere Täter im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind. Selbst Abweichungen vom geplanten Geschehen gelten als vom Tatplan mit abgedeckt, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern. Soweit im Einzelfall eine unterschiedlich intensive Beteiligung erstellt ist, kann dieser im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich). 

Und wenn eine Beteiligung überhaupt fraglich ist, wird eine milde Strafe verhängt.