(Mögliche) Folgen des Widerrufs der amtlichen Verteidigung

Mandatiert ein amtlich Verteidigter zusätzlich einen Privatverteidiger, was er jederzeit tun darf, widerrufen etliche Behörden in der Schweiz die amtliche Verteidigung. Andere sistieren sie und wiederum andere wollen bloss wissen, wer der Hauptvertreter sein soll (Art. 127 Abs. 2 StPO).

Im Kanton Zürich hat die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung nach der Mandatierung eines Privatverteidigers widerrufen (Art. 134 StPO). Auf die entsprechende Beschwerde tritt das Bundesgericht mangels Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im vereinfachten Verfahren (Einzelrichter) nicht ein (BGer 1B_407/2021 vom 28.07.2021). Die Begründung enthält dann aber doch materielle Aspekte:

Der Beschwerdeführer macht ohne nähere Ausführungen geltend, durch den Widerruf der amtlichen Verteidigung entstehe ihm “offensichtlich” ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, da seine Verteidigung geschwächt werde. Das trifft nicht zu, bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sein erbetener Verteidiger nicht willens oder in der Lage wäre, seine Interessen im Berufungsverfahren vollumfänglich wahrzunehmen. Es droht dem Beschwerdeführer damit durch die Entlassung des amtlichen Verteidigers kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (E. 2). 

Ist es wirklich kein offensichtlicher Nachteil, wenn man den amtlichen Verteidiger, der das Dossier bestens kennt, verliert? Was macht das Obergericht, wenn der Privatverteidiger sein Mandat niederlegt oder vom Beschuldigten gefeuert wird? Holt es dann den alten amtlichen wieder zurück oder setzt es einen Dritten ein?

Für mich gibt es für solche Fälle (auch) aus Sicht des Gerichts nur eine gute Lösung, nämlich zu akzeptieren, dass der Beschuldigte nun halt zwei Verteidiger hat.